Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 156 — 
Dr. Alois Heilinger, Magistratskonzipist und Leiter der Kanzlei des 6. Ge- 
meindebezirkes in Wien. Oesterreichisches Gewerberecht. 
Wien, Manz’sche k. u. k. Hof-Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 
1894. Band 1, VIII u. 465 S., Band 2, 339 S., 8°. 
Kommentare zu politischen Gesetzen zeichneten sich bisher in Oester- 
reich der Regel nach durch zwei Merkmale aus: durch eine (nicht immer 
gelungene) Paraphrase des Gesetzes und durch Vorführung eines Simile, 
oder — wie der Praktiker sich landläufig ausdrückt — des „Schimmels“, 
dessen Anbetung nicht auszurotten ist, ungeachtet schon seit 18 Jahren die 
Institution des Verwaltungsgerichtshofes einen Einblick in die bislang dunklen 
Wege der Administration gestattet. Für die Werthschätzung eines Kommen- 
tars oder Lehrbuches über Gegenstände der politischen Verwaltung war daher 
auch bisher weniger die innere wissenschaftliche Bedeutung als die Brauch- 
barkeit für die nächstliegenden (!) Zwecke der Praxis massgebend. Zu den 
Ausnahmen gehört das in der Ueberschrift angezeigte Werk, welches wegen 
seines wissenschaftlichen Werthes zu schätzen ist und manchem Kommentar 
eines Justizgesetzes zur Seite gestellt werden kann. Der reiche Inhalt des 
Buches, welches das österreichische Gewerbegesetz in seiner Legalordnung 
erläutert, verdient alle Anerkennung, obwohl der Verfasser in der Einleitung 
desselben Alles gethan hat, um den Leser gegen sich einzunehmen Die 
Einleitung sorgt nämlich für eine (wenigstens objektiv) nicht gerechtfertigte 
Bereicherung des dem ersten Bande beigegebenen Namen-Index und befasst 
sich weniger mit dem Gegenstande der Schrift als mit einer älteren Mono- 
graphie des Verfassers und der Anpreisung des Befähigungsnachweises und 
Genossenschaftszwanges. Auch die zu den Einführungsvorschriften gegebenen 
Erläuterungen (8. 1—58) sind für den Werth des Buches noch nicht ausschlag- 
gebend. Die Geschichte des Zunftwesens bringt dasselbe nur äusserlich zur 
Darstellung; die Rechtssätze jener Zeit werden uns nicht vermittelt und 
darum haben die bezüglichen Mittheilungen HEILıneer's für die Rechts- 
geschichte so wenig einen Werth wie jene seiner Vorgänger. Der Begriff 
des Gewerbes (S. 7f.) wird mehr nach wirthschaftlichen als juristischen 
Prinzipien konstruirt und vom Begriff des Gewerberechtes nicht abgeschieden; 
Gewerbe, Gewerbsmässigkeit und Gewerberecht fliessen regellos durcheinander. 
Auch die Darstellung der einzelnen Erwerbszweige (S. 12—43), der Real- 
gewerbe (S. 43—52) und Monopole (8. 53—56) ist ergänzungsbedürftig und 
die Wichtigkeit des Kapitels von dem fortdauernden Schutze erworkener 
Rechte (S. 43 und 5) hätte eine bessere Klärung dieser auch wissenschaft- 
lich sehr interessanten Materie gerechtfertigt. 
Vorzügliches bietet dagegen, wenn man von der Lückenhaftigkeit der 
die Bestimmungen gegen unlauteren Wettbewerb und den Bestimmungen 
über Zurücknabme der Gewerbsberechtigung gewidmeter Erörterungen 
(S. 281—286 und 814-—316) absieht, der Kommentar des Gesetzes selbst. 
Ueberall finden wir die einschlägige Literatur, die praktische Uebung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.