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Gewerbegesetzes in Verwaltung und Rechtsprechung sehr eingehend berück-
sichtigt und nicht genug hoch kann anerkannt werden, dass der Verfasser
stets bemüht ist, den Zusammenhang der Gewerbeordnung mit dem ganzen
Rechtssystem, insbesondere dem Civilrecht, nicht zu verlieren. Wäre es
auch in dieser Beziehung wünschenswerth gewesen, wenn die Kapitel von
den Stellvertretern und Pächtern (S. 307—310) und vom Uebergang des
Gewerbes (S. 310—314) eine liebevollere und vorsichtigere Behandlung und
eine bessere Berücksichtigung der Literatur gefunden hätten, so ist doch
hoch anzuschlagen, dass dem Verfasser manche Erscheinungen auf dem Ge-
biete des Gewerberechtes, als: „Betriebsanlage“, „Nachbarschaft“ nicht bloss
politische Begriffe sind und dass er in das Wesen des „Gewerbescheines“,
der „Konzession“, der „Entscheidung“ u. s. w. mit wissenschaftlichem Geiste
einzudringen bemüht ist. Mit einem Worte: wir haben es mit einem
modernen Buche zu thun, welches volle Beachtung verdient. Als Glanz-
punkt desselben kann man im 2. Bande die Darstellung des Arbeitsvertrags
bezeichnen, in welcher das allgemeine Civil- und das Handelsrecht sorg-
fältige Berücksichtigung findet. Der 2. Band schliesst mit dem 7. Haupt-
stücke der Gewerbeordnung, den „Genossenschaften“ ab und dürfte wohl
bald der Schluss des Werkes erscheinen.
Wien. Dr. Brunstein.
Georg Meyer, o. Professor der Rechte in Heidelberg, Lehrbuch des
deutschen Verwaltungsrechts. 2. Aufl. Leipzig, Verlag von
Duncker & Humblot, 1893 u. 1894.
Man wird bis jetzt nicht behaupten können, dass es für ein Lehrbuch
des deutschen Verwaltungsrechts ein gewöhnliches oder auch nur wahrschein-
liches Ereigniss sei, die zweite Auflage zu erleben. Darum verdient es
doppelt begrüsst zu werden, wenn es, wie hier, einmal wirklich eintritt. Es
ist ein erfreulicher Beweis defür, wie das Interesse für diesen Zweig der
Wissenschaft zunimmt. Vor Allem aber stellt es dem Buch das Zeugniss aus,
dass es mit Glück und Geschick zu geben verstanden bat, was man brauchte.
Es ist ja nicht selbstverständlich, dass das Verwaltungsrecht gerade
in der Weise dargestellt werde, wie der Verfasser es thut und wie es
überhaupt jetzt üblich geworden ist. Aber immerhin hat dieser Anschluss
an das System der Verwaltungslehre seine grossen Vorzüge. Das zeigt sich
namentlich in der Lehre vom Rechte der inneren Verwaltung, die, wie
billig, den ersten Band fast vollständig in Anspruch nimmt. Am Leitfaden
der verschiedenen „Wesen“, nach welchen dieses Recht sich gruppirt, findet
man sich leicht und sicher zurecht und hat noch obendrein den Vortheil,
dass alles, in den Zusammenhang der damit verfolgten Zwecke gestellt, eine
gewisse Anschaulichkeit bekommt; die „Verwaltung der inneren Angelegen-
heiten“ bietet auf diese Weise geradezu ein umfassendes Kulturbild der Gegen-