Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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wart, das von dieser Seite künftigen Geschlechtern vielleicht noch interessanter 
sein wird als von seiner rein juristischen. Die Franzosen bedienen sich für 
derartige Gesammtdarstellungen des geltenden Rechtes mit Vorliebe der 
Form des dictionnaire, der in sehr nüchterner Weise unmittelbar auf seinen 
Zweck los geht; da fehlt denn gerade dieser Reiz des systematischen staats- 
wissenschaftlichen Hintergrundes, an welchen die hier verwendete Darstel- 
lungsweise uns schon gewöhnt hat. Wir glauben nicht, dass sie durch die 
Nachahmungen des französischen Verwaltungsrechtswörterbuchs, die man 
neuerdings einzubürgern gesucht hat, bei uns verdrängt werden wird. 
Vollkommen ist nichts; so hat auch diese Methode ihre Nachtheile, 
die gerade in ihrer systematischen Gebundenheit begründet sind. Wenn es 
sich darum handelt, einen reinen Rechtsbegriff, ein allgemeines Rechtsinstitut 
zur Darstellung zu bringen, das nicht nur etwa in dem einen oder anderen 
Verwaltungszweige aufgeht, da findet das Wörterbuch natürlich immer eine 
Stelle dafür, wie das Alphabet sie ergibt. Für unsere Darstellungsweise aber 
wird es oft sehr schwierig sein, dergleichen in das einmal gegebene System 
richtig einzufügen. Wir können das hier wieder recht deutlich beobachten. 
So findet sich eine Lehre von den öffentlichen Sachen, dem öffent- 
lichen Eigenthum, öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeiten in dem Werke 
überhaupt nicht. 
Die Enteignung, die ja dem Verfasser ein altbefreundetes Rechtsinstitut 
ist, gelangt zu einer, wenn auch kurzen, so doch treffenden und übersicht- 
lichen Darstellung. Aber wo? Im 6. Abschnitt des 2. Buches unter „der 
Verwaltung der wirthschaftlichen Angelegenheiten“, wo der Staat „die wirth- 
schaftliche Entwicklung des Volkes“ zum Gegenstand seiner Thätigkeit macht; 
da erscheint sie als eine Art „der Regelung der Rechtsverhältnisse des Grund- 
besitzes* neben Gemeinheitstheilungen, Zusammenlegung von Grundstücken 
u.8.w. Das dürfte doch ein ganz fremdartiger Gesichtspunkt sein. Wir 
wüssten aber, offen gestanden, im Zusammenhange dieses Systems auch keinen 
rechten Platz dafür anzugeben. 
Man könnte daran denken, für solche Dinge einen allgemeinen Theil 
einzurichten, wie das ja schon mehrfach versucht worden ist. Der Verfasser 
hat in seinem 1. Buch, $ 8, unter der Ueberschrift „die rechtliche Natur 
der Verwaltungsakte“ ein Stück von einem solchen gegeben. Seine Ein- 
theilungsweise hat, wie er 8. 34 Note 7 richtig bemerkt, Nachahmung und 
Unterstützung gefunden. Wir gönnen ihr das eigentlich nicht. 
Es werden zunächst unterschieden: Verwaltungsakte, die sich inner- 
halb des Organismus der Verwaltung bewegen (auf der Dienstgewalt be- 
ruhende), und solche, durch welche die Verwaltung zu anderen Rechts- 
subjekten in Beziehung tritt. Dadurch kommt der Dienstbefebl in eine 
Sonderstellung, die ihm nicht gebührt: der Beamte ist doch auch „ein 
anderes Rechtssubjekt“, dem Namens des Staates befohlen wird. 
Die zweite Klasse zerfällt dann wieder in völkerrechtliche, privatrecht-
	        
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