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wart, das von dieser Seite künftigen Geschlechtern vielleicht noch interessanter
sein wird als von seiner rein juristischen. Die Franzosen bedienen sich für
derartige Gesammtdarstellungen des geltenden Rechtes mit Vorliebe der
Form des dictionnaire, der in sehr nüchterner Weise unmittelbar auf seinen
Zweck los geht; da fehlt denn gerade dieser Reiz des systematischen staats-
wissenschaftlichen Hintergrundes, an welchen die hier verwendete Darstel-
lungsweise uns schon gewöhnt hat. Wir glauben nicht, dass sie durch die
Nachahmungen des französischen Verwaltungsrechtswörterbuchs, die man
neuerdings einzubürgern gesucht hat, bei uns verdrängt werden wird.
Vollkommen ist nichts; so hat auch diese Methode ihre Nachtheile,
die gerade in ihrer systematischen Gebundenheit begründet sind. Wenn es
sich darum handelt, einen reinen Rechtsbegriff, ein allgemeines Rechtsinstitut
zur Darstellung zu bringen, das nicht nur etwa in dem einen oder anderen
Verwaltungszweige aufgeht, da findet das Wörterbuch natürlich immer eine
Stelle dafür, wie das Alphabet sie ergibt. Für unsere Darstellungsweise aber
wird es oft sehr schwierig sein, dergleichen in das einmal gegebene System
richtig einzufügen. Wir können das hier wieder recht deutlich beobachten.
So findet sich eine Lehre von den öffentlichen Sachen, dem öffent-
lichen Eigenthum, öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeiten in dem Werke
überhaupt nicht.
Die Enteignung, die ja dem Verfasser ein altbefreundetes Rechtsinstitut
ist, gelangt zu einer, wenn auch kurzen, so doch treffenden und übersicht-
lichen Darstellung. Aber wo? Im 6. Abschnitt des 2. Buches unter „der
Verwaltung der wirthschaftlichen Angelegenheiten“, wo der Staat „die wirth-
schaftliche Entwicklung des Volkes“ zum Gegenstand seiner Thätigkeit macht;
da erscheint sie als eine Art „der Regelung der Rechtsverhältnisse des Grund-
besitzes* neben Gemeinheitstheilungen, Zusammenlegung von Grundstücken
u.8.w. Das dürfte doch ein ganz fremdartiger Gesichtspunkt sein. Wir
wüssten aber, offen gestanden, im Zusammenhange dieses Systems auch keinen
rechten Platz dafür anzugeben.
Man könnte daran denken, für solche Dinge einen allgemeinen Theil
einzurichten, wie das ja schon mehrfach versucht worden ist. Der Verfasser
hat in seinem 1. Buch, $ 8, unter der Ueberschrift „die rechtliche Natur
der Verwaltungsakte“ ein Stück von einem solchen gegeben. Seine Ein-
theilungsweise hat, wie er 8. 34 Note 7 richtig bemerkt, Nachahmung und
Unterstützung gefunden. Wir gönnen ihr das eigentlich nicht.
Es werden zunächst unterschieden: Verwaltungsakte, die sich inner-
halb des Organismus der Verwaltung bewegen (auf der Dienstgewalt be-
ruhende), und solche, durch welche die Verwaltung zu anderen Rechts-
subjekten in Beziehung tritt. Dadurch kommt der Dienstbefebl in eine
Sonderstellung, die ihm nicht gebührt: der Beamte ist doch auch „ein
anderes Rechtssubjekt“, dem Namens des Staates befohlen wird.
Die zweite Klasse zerfällt dann wieder in völkerrechtliche, privatrecht-