Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Zwecke verfolgenden „Verband preussischer Eisenbahndirek- 
tionen“ ”, hat der seit 1847 bestehende „Verein deutscher Eisen- 
bahnverwaltungen“, welchem im Laufe der Zeit nicht nur fast 
sämmtliche deutschen und österreichisch-ungarischen, sondern dem- 
nächst auch luxemburgische, niederländische, belgische, russische 
und rumänische Verwaltungen beigetreten sind, eine seiner vor- 
nehmlichsten Aufgaben in der Schaffung eines gemeinsamen Be- 
triebsreglements für alle ihm angehörigen Bahnen erkannt. 
Schon im Jahre 1847 einigte man sich über „Normativ- 
bestimmungen für Personen-, Gepäck-, Leichen- und Viehbeförde- 
rung“, mit der Massgabe, dass die Spezialreglements der 
Vereinsbahnen damit nicht im Widerspruche stehen 
dürfen®. Diese Vereinbarungen traten am 1. Jan. 1849 in 
triebsreglements etc., in den Verhandlungen des Vereins für Eisenbahnkunde, 
1889, S. 12 ff. 
” Anfänglich war nur beabsichtigt, sich der preussischen Regierung 
gegenüber zu Petitionen und Beschwerden in allen die preussischen Eisen- 
bahngesellschaften im Allgemeinen berührenden Angelegenheiten zu ver- 
binden. Aber schon auf der zweiten Versammlung dieses ursprünglich nur 
aus preussischen Privatbahnen bestehenden Verbands, am 28./29. Juni 1847, 
wurde einstimmig beschlossen, sämmtliche deutschen Eisenbahnverwaltungen, 
auch die Staatsbahnen, zum Beitritt einzuladen und hiernach die Statuten 
abzuändern. Gleichzeitig wurde ein Geschäftsreglement, sowie „die Nieder- 
setzung einer Kommission zur Ausarbeitung allgemeiner Grundsätze, die den 
Betriebs-Reglements sämmtlicher Bahnen, sowohl in Bezug auf Personen-, als 
auch auf Güterverkehr zu Grunde zu legen seien“, beschlossen. Vgl. die 
Aufsätze „Zur Geschichte des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen“ in 
der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen von 1861, S. 5, 
101, 118. 
® Diese Bestimmung des unter den Bahnen getroffenen Uebereinkom- 
mens war eine überaus wichtige. Das durch die Normative geschaffene sub- 
jektive Recht (Vertragsrecht) gewann damit in seinen Wirkungen that- 
sächlich die Bedeutung von objektivem Recht (Gesetz), ja sogar 'eines 
zwingenden Gesetzes, da das Publikum genöthigt war, sich den von den 
Bahnen vereinbarten einheitlichen Normen zu unterwerfen, wenn es mit 
ihnen einen Beförderungsvertrag eingehen wollte. Vgl. unten Nr. 12 a. E. 
Hiermit waren die ersten Keime für die einheitliche Rechtsentwicklung ge- 
geben, wie aus dem Nachstehenden näher ersichtlich ist.
	        
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