Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Kraft und wurden in den Jahren 1856, 1857 und 1859 unter 
dem Titel „Vereinsreglement für die Personen- etc. Beförderung“ 
mehrfach revidirt. Ferner wurde mit dem i. April 1850 ein 
„Vereinsreglement für den Güterverkehr“ eingeführt, welches mit 
Geltung vom 1. Dez. 1856 eine neue Fassung erhielt, die — 
abgesehen von verschiedenen einzelnen Modifikationen — bis zur 
Einführung des Güterreglements vom 1. März 1862 in Wirksam- 
keit geblieben ist. 
2. 
Der Einfluss des allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuchs. 
Es kann nicht genug anerkannt werden, in wie hohem Grade 
die Bestrebungen und Massnahmen des — ursprünglich vorzugs- 
weise aus Privatbahnen bestehenden — „Vereins deutscher Eisen- 
bahnverwaltungen* der Ausbildung des deutschen Verkehrsrechts 
und namentlich der Einheitlichkeit desselben förderlich gewesen 
sind. Auch der Inhalt der reglementarischen Vereinsbestim- 
mungen entsprach, aus dem Verkehr selbst hervorgewachsen, im 
Allgemeinen dem Bedürfnisse der Praxis®. Nur vermochten die 
Eisenbahnen nicht immer der Versuchung zu widerstehen, die 
ihnen durch das thatsächliche Transportmonopol gegebene Auto- 
nomie!® zu einer weitgehenden Beschränkung ihrer Haftbarkeit 
auszunützen. Es ist bekannt, wie dadurch mehr oder weniger 
® Ein diese Thatsache anerkennendes Zeugniss des französischen Schrift- 
stellers THALLER findet sich bei GERSTNER, Internationales Eisenbahnfracht- 
recht, S.9 Anm. 7. 
1° Unter Autonomie im eigentlichen Sinne versteht man allerdings 
nur die Befugniss, Rechtssätze zu schaffen, welche den Eisenbahnverwal- 
tungen niemals zugekommen ist. Die sog. Autonomie derselben besteht nur 
in dem ihnen neben der Regelung ihres inneren Dienstes zukommenden 
Recht der Aufstellung allgemeiner Vertragsnormen in ihren Beziehungen 
zum Publikum. Diese an sich jeder Privatperson zustehende Befugniss ge- 
winnt durch das thatsächliche Transportmonopol, dessen Korrelat der Trans- 
portzwang ist, eine eigenthümlich gesteigerte Bedeutung, so dass dadurch 
der Wirkung nach ein zwingendes Recht für das Publikum geschaffen wird.
	        
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