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Nach Art. 421 dieses in den Jahren 1861—1865 in den einzelnen
deutschen Bundesstaaten zur Einführung gelangten Gesetzes finden
die Bestimmungen des Tit. 5 Abschn. 1 „vom Frachtgeschäfte
überhaupt“ (Art. 390—421) unter Anderem auch Anwendung auf
Frachtgeschäfte von Eisenbahnen. Für diese kommen aber ferner
die Bestimmungen des Abschn. 2 „von dem Frachtgeschäft der
Eisenbahnen insbesondere“ (Art. 423—431) zur Anwendung. Im
Abschn. 2 ist namentlich die Verpflichtung der Eisenbahnen zur
Eingehung des Frachtgeschäftes vorbehaltlich gewisser Voraus-
setzungen ausgesprochen (Art. 422) und denselben (im Art. 423)
verboten, die Anwendung der in den Artt. 395, 396, 397, 400,
401, 408 enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des
Frachtführers zum Schadensersatze zu ihrem Vortheil durch Ver-
träge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft)
im Voraus auszuschliessen oder zu beschränken, ausser soweit
solches durch die nachfolgenden Artikel (424ff.) ausdrücklich zu-
gelassen ist.
Auf Grund dieser Vorschriften haben die Vereinsverwaltungen
im Anfang der 1860er Jahre sowohl ihre Normativbestimmungen
für den Personen- etc. Verkehr unter der Bezeichnung „Vereins-
reglement für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen
und lebenden Thieren“, als auch das „Vereinsgüterreglement“
(s. oben No. 1 a. E.) einer sorgfältigen Durchsicht unterzogen "*,
welche in den neu redigirten Reglements der Jahre 1862 und 1865
ihren Abschluss gefunden hat.
3.
Der Einfluss der Bundes- und der Reichsverfassung.
Wie aus der bisherigen Darstellung hervorgeht, waren sowohl
die Betriebs-Reglements der einzelnen Bahnen, als diejenigen des
des Berliner Handelstages vom Winter 1860/61, welche demnächst von Preussen
befürwortet wurden.
ı* Näheres bei W. Koch, Das Eisenbahntransportrecht 8. 8/9.