Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen der freien Initiative der 
letzteren entsprungen und deren eigenstes Werk. Die Autonomie 
der Bahnen unterlag zwar, je nach den territorialen Bestimmungen "", 
der ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung des Staates. 
Sie war auch, wie oben (No. 2) gezeigt, durch das allgemeine 
deutsche Handelsgesetzbuch gewissen Beschränkungen unterworfen 
worden. Aber die Betriebs-Reglements waren, sowohl bei den 
Staats- als bei den Privatbahnen, nicht Ausflüsse der Staats- 
gewalt, sondern im Verwaltungswege ergangene Festsetzungen und 
Kundgebungen der Eisenbahnen. 
Einen vollständigen Umschwung brachte die Verfassung 
des norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867 (Bundes- 
gesetzblatt S. 1ff.) durch ihre das Eisenbahnwesen betreffenden 
Vorschriften, welchen die entsprechenden Bestimmungen der 
Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichsgesetzblatt 8. 63 ff.) 
genau nachgebildet sind. Nach Art. 4 im Eingang und Zift. 8 
dieser Grundgesetze unterliegt das Eisenbahnwesen der 
Aufsicht und der Gesetzgebung des Bundes bezw. des 
Reiches im Interesse der Landesvertheidigung und des 
allgemeinen Verkehrs. Und im Abschn. 7 „Eisenbahnwesen“ 
ist eine Reihe besonderer Vorschriften gegeben, deren bedeut- 
samste der grundlegende Satz des Art. 42 ist, dass die Bundes- 
regierungen sich verpflichten, die deutschen Eisenbahnen im 
Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches 
Netz verwalten zu lassen. Nachdem ferner im Art. 43 über- 
einstimmende Betriebseinrichtungen mit gleichen Bahn- 
7 Dazu gehören namentlich die Konzessionen der einzelnen Privat- 
bahnen. Eine allgemeinere gesetzliche Regelung ist für deutsche 
Bahnen nur erfolgt durch das preussische Gesetz über die Eisenbahnunter- 
nehmungen vom 3. Nov. 1838, in Oesterreich durch das Konzessionsgesetz 
vom 14. Sept. 1854, welchem „Allgemeine Bestimmungen über das bei den 
Eisenbahnen zu beobachtende Konzessionssystem“ (1837 und 1838) und die 
Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. Nov. 1851 vorangegangen waren. Ueber 
den Begriff der „Autonomie“ s. oben Anm. 10.
	        
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