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Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen der freien Initiative der
letzteren entsprungen und deren eigenstes Werk. Die Autonomie
der Bahnen unterlag zwar, je nach den territorialen Bestimmungen "",
der ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung des Staates.
Sie war auch, wie oben (No. 2) gezeigt, durch das allgemeine
deutsche Handelsgesetzbuch gewissen Beschränkungen unterworfen
worden. Aber die Betriebs-Reglements waren, sowohl bei den
Staats- als bei den Privatbahnen, nicht Ausflüsse der Staats-
gewalt, sondern im Verwaltungswege ergangene Festsetzungen und
Kundgebungen der Eisenbahnen.
Einen vollständigen Umschwung brachte die Verfassung
des norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867 (Bundes-
gesetzblatt S. 1ff.) durch ihre das Eisenbahnwesen betreffenden
Vorschriften, welchen die entsprechenden Bestimmungen der
Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichsgesetzblatt 8. 63 ff.)
genau nachgebildet sind. Nach Art. 4 im Eingang und Zift. 8
dieser Grundgesetze unterliegt das Eisenbahnwesen der
Aufsicht und der Gesetzgebung des Bundes bezw. des
Reiches im Interesse der Landesvertheidigung und des
allgemeinen Verkehrs. Und im Abschn. 7 „Eisenbahnwesen“
ist eine Reihe besonderer Vorschriften gegeben, deren bedeut-
samste der grundlegende Satz des Art. 42 ist, dass die Bundes-
regierungen sich verpflichten, die deutschen Eisenbahnen im
Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches
Netz verwalten zu lassen. Nachdem ferner im Art. 43 über-
einstimmende Betriebseinrichtungen mit gleichen Bahn-
7 Dazu gehören namentlich die Konzessionen der einzelnen Privat-
bahnen. Eine allgemeinere gesetzliche Regelung ist für deutsche
Bahnen nur erfolgt durch das preussische Gesetz über die Eisenbahnunter-
nehmungen vom 3. Nov. 1838, in Oesterreich durch das Konzessionsgesetz
vom 14. Sept. 1854, welchem „Allgemeine Bestimmungen über das bei den
Eisenbahnen zu beobachtende Konzessionssystem“ (1837 und 1838) und die
Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. Nov. 1851 vorangegangen waren. Ueber
den Begriff der „Autonomie“ s. oben Anm. 10.