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polizeireglements!® vorgesehen und im Art. 44 die obersten
Direktive für Einrichtung direkter Verkehre gegeben sind, ist
im Art. 45 unter Anderem bestimmt, „dem Reiche steht dieKontrole
über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken,
dass baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende
Betriebs-Reglements!? eingeführt werden“.
Diese letztere — hier vorzugsweise in Betracht kommende —
Vorschrift hat schon der Bundesrath des norddeutschen Bundes
dadurch vollzogen, dass er selbst, kraft des dem Reiche nach
Art. 4 der Verfassung zustehenden Aufsichtsrechts, derartige
Normativbestimmungen erliess, diese aber ihrem Inhalte nach an
die bestehenden reglementarischen Vorschriften des Vereins deut-
scher Eisenbahnverwaltungen auf’s Engste anschloss. In diesem
Sinne ist „in Ausführung des Art. 45 der Bundes-Verf.“ das
„Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen im norddeut-
schen Bunde“ vom 10. Juni 1870 vom Bundesrath beschlossen
und durch den Bundeskanzler (im Gesetzblatt von 1870 8. 419ff.)
veröffentlicht worden.
Durch diesen bedeutsamen Vorgang ist für den inneren deut-
schen Verkehr an die Stelle der autonomen Reglements der
Bahnen eine den letzteren im Wege der Reichsaufsicht auferlegte
staatliche Ordnung getreten. Diese hat aber nicht nur den
wesentlichen Inhalt der bisher in Geltung gewesenen bahnseitig
festgesetzten Bestimmungen in sich aufgenommen, sondern sie hat,
auch deren rechtliche Natur wenigstens nach der Richtung un-
verändert gelassen, dass diese Festsetzungen dem Publikum gegen-
über nach wie vor als allgemeine Vertragsnormen für das im ein-
zelnen Falle abzuschliessende Frachtgeschäft gelten?°.
18 Für diese ist neuerdings der Ausdruck „Betriebs-Ordnung“ ge-
wählt. Vgl. oben Anm. 4.
1% Diese werden jetzt als „Verkehrs-Ordnung“* bezeichnet, s. oben
Anm. 4.
20 S, oben No. 1 bei Anm. 5. Das Nähere über die rechtliche Natur
der Verkehrs-Ordnung s. unten No. II, 5—12.