Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Nachdem die erwähnten Bestimmungen der Bundesverfassung, 
insbesondere auch der Art. 45, unverändert in die Verfassung des 
Deutschen Reichs vom 16. April 1871 übergegangen waren, wurde 
das Betriebs-Reglement vom 10. Juni 1870, mit wenigen Abände- 
rungen?!, vom 1. Jan. 1872 ab als „Betriebs-Reglement für 
die Eisenbahnen Deutschlands“ durch Beschluss des Bundes- 
raths (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Dez. 1871, 
R.-Ges.-Bl. S. 473) auch auf die Eisenbahnen von Württemberg, 
Baden, Südhessen und Elsass-Lothringen anwendbar erklärt. 
In Bayern erfolgte, mit Rücksicht auf dessen im Art. 46 
Abs. 2 der Reichs-Verfassung gewährleistetes Reservatrecht, die Ein- 
führung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, 
gleichfalls mit Wirkung vom 1. Jan. 1872, durch landesherrliche 
Verordnung °?. 
Auch in Oesterreich und Ungarn sind demnächst (unterm 
1. Juli 1872) staatliche Betriebs-Reglements erlassen worden, welche 
sich an das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands 
in den meisten, wenn auch nicht in allen Punkten anschlossen. 
Diese Reglements sind, unter Berücksichtigung der Ergebnisse 
einer von der Handelskammer in Wien angeregten Transport- 
enqu&te, seitens des österreichischen Handelsministers und des 
ungarischen Kommunikationsministers unter einander überein- 
stimmend ergangen und am 1. Aug. 1871 in Wirksamkeit ge- 
treten ??. 
Da alle diese staatlichen Reglements, wie auch die für die 
Niederlande und Luxemburg erlassenen, für ihr Gebiet insoweit 
absolute Geltung beanspruchten, als in deren Eingangsbestim- 
mungen nur sie ergänzende oder dem Publikum günstigere Tarif- 
vorschriften der Bahnen für zulässig erklärt sind, so waren die 
21 Eine weitere Aenderung ist laut Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 5. Aug. 1872 (R.-Ges.-Bl. S. 360) eingetreten. 
” Vgl. unten Anm. 27 a. E. und 34°. 
2° Vgl. unten am Ende dieser Nummer, sowie der No. 4.
	        
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