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Nachdem die erwähnten Bestimmungen der Bundesverfassung,
insbesondere auch der Art. 45, unverändert in die Verfassung des
Deutschen Reichs vom 16. April 1871 übergegangen waren, wurde
das Betriebs-Reglement vom 10. Juni 1870, mit wenigen Abände-
rungen?!, vom 1. Jan. 1872 ab als „Betriebs-Reglement für
die Eisenbahnen Deutschlands“ durch Beschluss des Bundes-
raths (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Dez. 1871,
R.-Ges.-Bl. S. 473) auch auf die Eisenbahnen von Württemberg,
Baden, Südhessen und Elsass-Lothringen anwendbar erklärt.
In Bayern erfolgte, mit Rücksicht auf dessen im Art. 46
Abs. 2 der Reichs-Verfassung gewährleistetes Reservatrecht, die Ein-
führung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands,
gleichfalls mit Wirkung vom 1. Jan. 1872, durch landesherrliche
Verordnung °?.
Auch in Oesterreich und Ungarn sind demnächst (unterm
1. Juli 1872) staatliche Betriebs-Reglements erlassen worden, welche
sich an das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands
in den meisten, wenn auch nicht in allen Punkten anschlossen.
Diese Reglements sind, unter Berücksichtigung der Ergebnisse
einer von der Handelskammer in Wien angeregten Transport-
enqu&te, seitens des österreichischen Handelsministers und des
ungarischen Kommunikationsministers unter einander überein-
stimmend ergangen und am 1. Aug. 1871 in Wirksamkeit ge-
treten ??.
Da alle diese staatlichen Reglements, wie auch die für die
Niederlande und Luxemburg erlassenen, für ihr Gebiet insoweit
absolute Geltung beanspruchten, als in deren Eingangsbestim-
mungen nur sie ergänzende oder dem Publikum günstigere Tarif-
vorschriften der Bahnen für zulässig erklärt sind, so waren die
21 Eine weitere Aenderung ist laut Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 5. Aug. 1872 (R.-Ges.-Bl. S. 360) eingetreten.
” Vgl. unten Anm. 27 a. E. und 34°.
2° Vgl. unten am Ende dieser Nummer, sowie der No. 4.