Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Vereinsbahnen nunmehr in der Lage, die Festsetzungen ihres 
Reglements denen der staatlichen Ordnungen anpassen zu müssen 
und im Uebrigen die Geltung desselben auf den die Grenzen 
Deutschlands oder Oesterreich-Ungarns oder der Niederlande oder 
Luxemburgs überschreitenden wechselseitigen Verkehr zu be- 
schränken®*. In diesem Sinne sowie zur thunlichsten Behebung 
der zwischen dem deutschen und dem österreichisch-ungarischen 
Betriebs-Reglement noch bestehenden Verschiedenheiten wurde 
im „Verein“ ein neuer Entwurf ausgearbeitet und zu Anfang des 
Jahres 1873 der deutschen wie der österreichisch-ungarischen Re- 
gierung zur Berücksichtigung unterbreitet. 
Nachdem auch der deutsche Handelsstand wegen verschiedener 
Abänderungen des Betriebs-Reglements beim Reichskanzler vorstellig 
geworden war, traten zu Ende des Jahres 1873 in dem kurz zuvor? 
errichteten Reichs-Eisenbahn-Amt, nach erfolgter Anhörung 
von Vertretern der Verkehrsinteressenten, Kommissare der beider- 
seitigen Regierungen zusammen, welche sich über eine fast durch- 
weg übereinstimmende Fassung der für Deutschland und für Oester- 
reich-Ungarn einzuführenden neuen Bestimmungen verständigten. 
Auf Grund der Ergebnisse dieser die Vorschläge der Eisenbahnen 
sowie die Wünsche des Handelsstandes thunlichst berücksichtigen- 
den Verhandlungen?®, ist demnächst ein Entwurf im Reichseisen- 
bahnamt ausgearbeitet und dem entsprechend das Betriebs- 
Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 
1874 vom Bundesrath beschlossen und durch den Reichskanzler 
bekannt gemacht worden?’. Auf der gleichen Grundlage sind für 
21 8. die Eingangsbestimmungen des früheren Vereinsreglements. 
®® Auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1873, R.-Ges.-Bl. S. 164. 
282 Welche indess nicht zu einem förmlichen internationalen Abkommen 
geführt haben. 
?”" Die Veröffentlichung erfolgte im Centralblatt für das Deutsche Reich 
(No. 21 S. 179), unter gleichzeitiger Ankündigung der letzteren im Reichs- 
gesetzblatt (No. 17 8. 84). Auch dieses Reglement ist für Bayern durch 
eine kgl. Verordnung eingeführt worden.
	        
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