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Ungarn wurde hierzu der Regierung durch das Einf.-G. zum
internationalen Uebereinkommen vom 27. Okt. 1892 (R.-Ges.-Bl.
S. 64 No. 187) eine ausdrückliche Ermächtigung ertheilt. Eine
ähnliche Vollmacht ist der italienischen Regierung in dem betr.
Einf.-G. vom 15. Dez. 1892 (Ges.-Samml. No. 710) ausgestellt®!.
In Deutschland ist eine Revision des Betriebs. Reglements durch
den Bundesrath in thunlichstem Anschluss an die internationalen
Abmachungen auch ohne Zuhülfenahme der Gesetzgebung wenig-
stens insoweit für angängig erachtet worden, als nicht, wie dies
nur bezüglich weniger Vorschriften der Fall war, verbietende Be-
stimmungen des Handelsgesetzbuchs (Art. 423) entgegenstanden °°.
Auch diesmal einigten sich wieder die Regierungen Deutsch-
lands und Oesterreich-Ungarns im kommissarischen Wege über
geltenden Bestimmungen, welche sich durch die Erfahrung bewährt hatten
— wozu aber die von gegnerischer Seite als unumgänglich bezeichneten
Maximalentschädigungssätze für verlorenes und beschädigtes Gut nicht ge-
hörten — zur Annahme für den internationalen Verkehr zu empfehlen, wobei
die inneren Rechte ganz unberührt blieben. Diese weise Mässigung hat zu
einem vollständigen Erfolge geführt. Welches das Ende des entgegengesetzten
Weges gewesen wäre, kann nicht zweifelhaft sein.
%ı In anderen Staaten sind besondere Gesetze für das innere Eisenbahn-
Frachtrecht erlassen worden, welche sich an die Bestimmungen des Berner
Uebereinkommens mehr oder weniger eng anschliessen. Am meisten ist dies
der Fall im schweizerischen Bundesgesetz betreffend den Transport auf
Eisenbahnen vom 29. März 1893, auf Grund dessen der schweizerische Bundes-
rath unterm 11. Dez. 1893 ein neues „Transportreglement der schweizerischen
Eisenbahn- und Dampfschifftunternehmungen“, gültig vom 1. Jan. 1894, er-
lassen hat. Auch das belgische Gesetz vom 15. Aug. 1891 hat die bisher
geltenden betreffenden Bestimmungen des code de commerce dem inter-
nationalen Uebereinkommen in vielen Beziehungen angepasst. Ebenso ist
das neue italienische Handelsgesetzbuch, gültig vom 1. Jan. 1883 und der
italienische Tarif vom Jahre 1885, sowie noch mehr das russische Eisen-
bahn-Statut (Gesetz) vom 12. Juni 1885 durch die damals noch schwebenden
Verhandlungen über das internationale Uebereinkommen stark beeinflusst.
Das Gleiche gilt vom französischen Gesetz vom 11. April 1888 betreffend
die Aenderung der Artt. 105 und 108 des code de commerce.
2? Soweit dies der Fall war, verblieb es vorerst bei den bisherigen
Bestimmungen.