Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Ungarn wurde hierzu der Regierung durch das Einf.-G. zum 
internationalen Uebereinkommen vom 27. Okt. 1892 (R.-Ges.-Bl. 
S. 64 No. 187) eine ausdrückliche Ermächtigung ertheilt. Eine 
ähnliche Vollmacht ist der italienischen Regierung in dem betr. 
Einf.-G. vom 15. Dez. 1892 (Ges.-Samml. No. 710) ausgestellt®!. 
In Deutschland ist eine Revision des Betriebs. Reglements durch 
den Bundesrath in thunlichstem Anschluss an die internationalen 
Abmachungen auch ohne Zuhülfenahme der Gesetzgebung wenig- 
stens insoweit für angängig erachtet worden, als nicht, wie dies 
nur bezüglich weniger Vorschriften der Fall war, verbietende Be- 
stimmungen des Handelsgesetzbuchs (Art. 423) entgegenstanden °°. 
Auch diesmal einigten sich wieder die Regierungen Deutsch- 
lands und Oesterreich-Ungarns im kommissarischen Wege über 
geltenden Bestimmungen, welche sich durch die Erfahrung bewährt hatten 
— wozu aber die von gegnerischer Seite als unumgänglich bezeichneten 
Maximalentschädigungssätze für verlorenes und beschädigtes Gut nicht ge- 
hörten — zur Annahme für den internationalen Verkehr zu empfehlen, wobei 
die inneren Rechte ganz unberührt blieben. Diese weise Mässigung hat zu 
einem vollständigen Erfolge geführt. Welches das Ende des entgegengesetzten 
Weges gewesen wäre, kann nicht zweifelhaft sein. 
%ı In anderen Staaten sind besondere Gesetze für das innere Eisenbahn- 
Frachtrecht erlassen worden, welche sich an die Bestimmungen des Berner 
Uebereinkommens mehr oder weniger eng anschliessen. Am meisten ist dies 
der Fall im schweizerischen Bundesgesetz betreffend den Transport auf 
Eisenbahnen vom 29. März 1893, auf Grund dessen der schweizerische Bundes- 
rath unterm 11. Dez. 1893 ein neues „Transportreglement der schweizerischen 
Eisenbahn- und Dampfschifftunternehmungen“, gültig vom 1. Jan. 1894, er- 
lassen hat. Auch das belgische Gesetz vom 15. Aug. 1891 hat die bisher 
geltenden betreffenden Bestimmungen des code de commerce dem inter- 
nationalen Uebereinkommen in vielen Beziehungen angepasst. Ebenso ist 
das neue italienische Handelsgesetzbuch, gültig vom 1. Jan. 1883 und der 
italienische Tarif vom Jahre 1885, sowie noch mehr das russische Eisen- 
bahn-Statut (Gesetz) vom 12. Juni 1885 durch die damals noch schwebenden 
Verhandlungen über das internationale Uebereinkommen stark beeinflusst. 
Das Gleiche gilt vom französischen Gesetz vom 11. April 1888 betreffend 
die Aenderung der Artt. 105 und 108 des code de commerce. 
2? Soweit dies der Fall war, verblieb es vorerst bei den bisherigen 
Bestimmungen.
	        
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