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eine möglichst übereinstimmende Fassung der beiderseits zu er-
lassenden reglementarischen Bestimungen, ohne indess hierüber
ein förmliches Abkommen zu treffen??®. Die Revision schloss sich,
soweit der Güterverkehr in Betracht kam, möglichst genau an
das Internationale Uebereinkommen an, dieses in vielen Stücken,
namentlich wo dasselbe auf die lokalen Bestimmungen verwiesen
hat, und zwar meist im Sinne des bisherigen Betriebs-Reglements
und verschiedener allgemeiner Tarifbestimmungen, ergänzend.
Auch den Personenverkehr und die sich diesem enger anschlies-
senden Beförderungsarten für gewisse Gegenstände (Reisegepäck,
Thiere etc.) haben die für den Güterverkehr vereinbarten Grund-
sätze des Internationalen Uebereinkommens vielfach analoge An-
wendung gefunden. Die prinzipiell wichtigste Neuerung besteht
darin, dass — in analoger Anwendung der Vorschriften des Art. 4
des Internationalen Uebereinkommens — die Eisenbahnen auch
ergänzende oder dem Publikum günstigere Bestimmungen nicht
mehr, wie früher, unter der alleinigen Bedingung der Auf-
nahme in die Tarife selbständig treffen können, dass vielmehr
ergänzende Bestimmungen nur mit Genehmigung der Landes-
aufsichtsbehörde und abweichende nur mit weiterer Zustimmung des
Reichseisenbahnamts erlassen werden dürfen; letztere sind ausser-
dem, auch wenn dem Publikum günstiger, nur statthaft für Bahnen
untergeordneter Bedeutung und bei eigenartigen Betriebsverhält-
nissen®*., Im Uebrigen sind die in einer langen Reihe von Jahren
gemachten Erfahrungen überall zu Rathe gezogen worden.
Auf solcher Grundlage ist der Entwurf eines revidirten Be-
triebs-Reglements im Reichs-Eisenbahn- A mt aufgestellt, vom Bundes:
rathe als „Verkehrs-Ordnungfür die Eisenbahnen Deutsch-
3 Näheres über die betreffenden Konferenzen s. bei v. d. LEYEN in Gold-
schmidt’s Zeitschrift Bd. 41 (N. F. 25) S. 512/13.
°%* Die Neuerung bezweckt grössere Einheitlichkeit in der Anwendung
und Fortbildung des Reglements. Hierüber auch v. d. LEyEn in Goldschwidt’s
Zeitschrift. N. F. Bd. XXV, 8. 21.