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lands“ beschlossen und diese unterm 15. Nov. 1892 durch den
Reichskanzler mit Geltung vom 1. Jan. 1893 bekannt gemacht
worden ®!*, Mit demselben Tage sind, damit nahezu gleichlautend.
von den Handelministern Oesterreichs und Ungarns die
„Betriebs-Reglements für die im Reichsrathe vertretenen König-
reiche und Länder“ bezw. „für die ungarischen Eisenbahnen*
vom 10. Dez. 1892 (R.-G.-Bl. No. 207) in Kraft getreten.
Auch der Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen
hat ein neues Betriebs-Reglement, gültig vom 1. Jan. 1893 ver-
öffentlicht®®, welches für den Güterverkehr die Bestimmungen
des Internationalen Uebereinkommens mit verschiedenen ergänzen-
den Zusätzen?® enthält und sich im Uebrigen an die neuen regle-
mentarischen Vorschriften für Deutschland und Oesterreich-Ungarn
möglichst eng anschliesst.
II. Rechtliche Natur der Verkehrs-Ordnung.
5.
Wie aus obiger Darstellung hervorgeht, sind den ursprüng-
lich von den Eisenbahnverwaltungen autonom festgesetzten und
dem Publikum als Vertragsnormen auferlegten Betriebs-Reglements
mit der Zeit staatlich erlassene Ordnungen substituirt worden.
Eine solche ist — gerade wie die vorangegangenen Betriebs-
Reglements für die Eisenbahnen des Norddeutschen Bundes und
für die Eisenbahnen Deutschlands — auch die vom Bundesrath
%2 Dies ist im Reichsgesetzblatt von 1892 No. 41,8. 923 geschehen.
Das hierzu gewählte Organ wurde der Bedeutung der Verkehrsordnung für
entsprechender gehalten als das seit 1874 für derartige Veröffentlichungen
benützte Centralblatt für das Deutsche Reich. Für Bayern ist die Ein-
führung wieder im Wege kgl. Verordnung erfolgt. Vgl. oben No. 3 bei
Anm. 22.
°5 Als Beilage der Vereins-Zeitung von 1892.
” Dem Internationalen Uebereinkommen widersprechende Bestimmungen
würden gemäss Art. 4 dieses Staatsvertrages, welchem sämmtliche Vereins-
bahnen, mit Ausnabme der rumänischen, in ihrem wechselseitigen internatio-
nalen Verkehr unterworfen sind, nichtig sein. Vgl. oben No. 3 a. E.