Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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beschlossene und vom Reichskanzler bekannt gemachte Verkehrs- 
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschland. Es kann fraglich er- 
scheinen, ob derartige Akte der Staatsgewalt den Uharakter 
gesetzvertretender Verordnungen (sog. Rechtsbefehle) 
tragen, oder ob sie nur an die Bahnen gerichtete Verwaltungs- 
befehle darstellen, welche — gleich den von den Bahnen aus- 
gegangenen Reglements — ihre Geltung dem Publikum gegenüber 
aus dem Vertragsrechte schöpfen. 
Beide Auffassungen sind in der Judikatur wie in der Wissen- 
schaft hervorgetreten. Die Frage hat zwar — wie sich aus dem 
Nachstehenden ergiebt — bei dem dermaligen Stande der Rechts- 
sprechung nicht die grosse praktische Bedeutung, welche ihr manche 
Schriftsteller °”, namentlich mit Rücksicht darauf beilegen, dass 
nach & 511 der C.-Pr.-O. das beim Reichsgericht einzulegende 
Rechtsmittel der Revision gegen oberlandesgerichtliche Urtheile nur 
darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf der Ver- 
letzung eines Reichsgesetzes oder eines Gesetzes, dessen Geltungs- 
bereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus er- 
streckt, beruhe, wobei nach $ 12 des Einf.-Ges. zur ©.-P.-O. als 
Gesetz in diesem Sinne jede Rechtsnorm zu betrachten ist. 
Immerhin möchte es aber von Interesse sein, die verschiedenen 
Anschauungen, welche in dieser Hinsicht hervorgetreten sind, 
möglichst vollständig darzustellen und einer kritischen Prüfung, 
namentlich vom Standpunkte der Praxis, zu unterziehen. 
6. 
Der ersterwähnten Anschauung hat sich anfänglich das 
Reichsoberhandelsgericht zugeneigt. In den Gründen zum 
97 Vgl. u. A. Schott bei Endemann III, S. 465 und — auf dem ent- 
gegengesetzten Standpunkt stehend — Eeer, D. Frachtrecht, 2. Aufl, III, 
8. 202. Ob die von diesen und anderen Schriftstellern aus ihrer Auffassung 
der Rechtsnatur der staatlich erlassenen Reglements gezogenen Konsequenzen, 
auch wenn man dieser Auffassung grundsätzlich zustimmt, zutreffen, ergiebt 
sich der Hauptsache nach aus der nachstehenden Darstellung. 
Archiv für öffentliches Recht. XI. 2. 13
	        
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