Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Urtheil vom 4. Mai 1871 (Entsch. des R.-O.-H.-G. IL S. 255) 
wird in dieser Hinsicht ausgeführt, dass das Betriebs-Reglement 
des Norddeutschen Bundes gemäss Art. 45 der Bundesverfassung 
„als Gesetz“ erlassen ist. Im demselben Sinne bezeichnet das 
Urtheil vom 24. Mai 1872 (Entsch. des R.-O.-H.-G. VI 8. 276) 
das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen. Deutschlands vom 
10. Juni 1870 als das „gesetzliche Betriebs-Reglement“. 
Der gleiche Standpunkt ist, wenn auch in verschiedenen 
Nüancirungen, in der Theorie mehrfach vertreten. 
So sagt v. RÖNNE in seinem Staatsrecht des Deutschen 
Reichs, 2. Aufl, II, 1, S. 321 Note 6: „Das Betriebs-Reglement 
vom 11. Mai 1874 enthält, obwohl nur Reglement, wichtige 
civilrechtliche Bestimmungen über die Haftbarkeit der Eisenbahnen 
aus dem Transport von Gütern und Reisegepäck; es enthält eine 
weitere Ausführung der Art. 422—431 des H.-G.-B. und stellt 
die wichtigsten Normativbestimmungen für das Personen- und 
Grüterfrachtgeschäft der Eisenbahnen auf. Namentlich wird die 
privatrechtliche Haftbarkeit der Eisenbahnen für Verluste und 
Beschädigungen, sowie Verzögerung des Transports umfassend 
geregelt, dies Alles jedoch nur innerhalb des Rahmens, welchen 
die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufstellen, um das Mini- 
mum der Verpflichtungen der Eisenbahnen zu fixiren. Das vom 
Bundesrath erlassene Reglement will in dieser Hinsicht als gesetz- 
liche Norm an die Stelle der früheren, von den Eisenbahnen selbst 
in ihren Reglements erlassenen Bestimmungen treten“ °®, 
HÄNEL, in seinen Studien zum deutschen Staatsrecht: Die 
organisatorische Entwicklung der Reichsverfassung (1888) II, 
S. 81—84 vgl. mit 8. 73, erblickt im Betriebs-Reglement vom 
10. Juni 1874 — gerade wie im Bahnpolizei-Reglement, der Signal- 
Ordnung, den Konstruktionsnormen, den Bestimmungen über die 
Befähigung der Bahnpolizeibeamten und denen über die Verladung 
” Vgl. hierüber unten Anm. 46.
	        
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