— 180 —
als gesetzvertretende Norm, insoweit eine solche nach Ver-
fassung, Gesetzgebung und Konzessionen der Partikularstaaten
zulässig ist.
Auch Zorn erblickt im Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen
Deutschlands eine „Verordnung“ des Reiches. Er meint, dass
man ihr die feste juristische Basis bindender Rechtskraft für die
Einzelstaaten so wenig wird bestreiten dürfen, als dem Bahn-
polizei-Reglement und den sonstigen das Eisenbahnwesen betreften-
den Beschlüssen des Bundesrathes: Staatsrecht des Deutschen
Reiches II, S. 51. Von den beiden vorgenannten Schriftstellern
weicht aber ZORN namentlich insofern ab, als er annimmt, dass
durch alle diese Verordnungen direkt von Reichswegen bindendes
Recht für die Einzelstaaten geschaffen werde (Reichs-Verf. Art. 4
Ziff. 8, 42ff.). Er versteht unter „Verordnung“ alle Aeusse-
rungen des imperativen Staatswillens, die nicht Gesetz, d. h. nicht
mit Zustimmung der Volksvertretung erlassen sind: Staatsrecht I,
S. 106, 107, 128, 129, und verwirft den von LABAND aufgestellten *!)
Unterschied zwischen formellen (gesetzvertretenden, Rechtssätze
enthaltenden) und materiellen (nur Verwaltungsvorschriften ent-
haltenden) Verordnungen, sowie dessen Behauptung, dass die
erstere Art zu ihrer Gültigkeit einer ausdrücklichen Ermächti-
gung (Delegation) des Gesetzgebers bedürfe. Nach Zorn soll der
nach Aussen kundgegebene Staatswille immer einen Rechtssatz
schaffen, gleichviel ob er an alle Staatsangehörigen oder nur
an einzelne Behörden gerichtet ist, indem auch im letzteren Falle,
wenn auch nur indirekt, alle Staatsangehörigen, sofern sie mit der
Behörde in Beziehung treten, betroffen seien. Dem Bundesrath
aber wird auf Grund des Art. 7 der Reichsverfassung ein selb-
ständiges Verordnungsrecht nach beiden Richtungen vindicirt,
welches nur nicht contra legem und nicht praeter legem ausgeübt
werden dürfe. — Des Näheren ist diese Auffassung von dem-
41 Und zur herrschenden Theorie gewordenen.