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selben Schriftsteller ausgeführt in Hirth’s Annalen 1885, S. 301#.
und 1889 S. 344ff.
T.
Die in der vorstehenden No. 6 dargelegten Auffassungen der
rechtlichen Natur des vom Bundesrath erlassenen Betriebs-Regle-
ments — jetzt Verkehrs-Ordnung — stimmen trotz vielfacher Ab-
weichungen im Einzelnen, doch im Allgemeinen darin überein, dass
dieser Erlass als eine Verordnung mit Gesetzeskraft betrachtet
wird. — Eine davon grundsätzlich verschiedene Anschauung ver-
tritt das Reichs-Oberhandelsgericht in seinem Urtheil vom
30. Nov. 1875 (Entscheidungen Bd. XIX, 8. 184ff.). Da es von
Interesse ist, diese Ausführungen, welche für die herrschende
Theorie und Praxis grundlegend geworden sind, möglichst voll-
ständig und frei von fremden Zusätzen kennen zu lernen, geben
wir deren Wortlaut, wie er in den von Mitgliedern des Gerichts-
hofes herausgegebenen Sammlung enthalten ist, in Nachhstehen-
dem unverkürzt wieder.
„Nach 8 63 No. 1 der Verordnung vom 24. Juni 1867 könnte
die Nichtigkeitsbeschwerde auf unrichtige Auslegung und Anwen-
dung des Eisenbahn-Betriebs-Reglements vom 10. Juni 1870 nur
dann gegründet werden, wenn die einschlagenden Bestimmungen
des gedachten Reglements die Eigenschaft von Rechtsgrundsätzen
hätten. Dass diese Eigenschaft dem Eisenbahn-Betriebs-Regle-
ment nicht zukomme, daher die Auslegung desselben wie anderer
Vertragsnormen der Kritik des Nichtigkeitsrichters entzogen sei,
ist bezüglich des von dem Verein deutscher Eisenbahnen verein-
barten Reglements für den Vereins-Güterverkehr vom 1. März
1865 von dem Reichsoberhandelsgericht schon früher erkannt
worden: Urtheil vom 12. Nov. 1872 (Entsch. Bd. VIII, S. 28°,
Nicht anders verhält es sich mit dem zur Zeit des Norddeutschen
Bundes vom Bundesrath erlassenen und durch den Bundeskanzler
“2 Vgl. oben Anm. 5 a. E.