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Falle nicht kraft des gesetzgeberischen Willens der Bundesgewalt,
sondern kraft des Willens der Vertragschliessenden, mithin nicht
als Rechtsnorm, sondern als Vertragsbestimmungen in
Anwendung. Daher läuft auch im vorliegenden Fall die Unter-
suchung des Sinnes der Bestimmungen des Reglements auf eine
Untersuchung des Willens der Vertragschliessenden beim Ab-
schluss des Frachtvertrages hinaus, indem anzunehmen ist, dass
sie sich den richtig verstandenen Bestimmungen des Reglements
unterworfen haben“.
8.
Auch das Reichsgericht ist dieser Anschauungsweise von
der rechtlichen Natur des vom Bundesrathe erlassenen Betriebs-
Reglements im Allgemeinen beigetreten.
So ist im Urtheil vom 18. Nov. 1879, II. Civ.-Sen.
(Enntsch. des Reichsgerichts in Civilsachen I, S. 14/15) unter
Anderem ausgesprochen, dass „die Bestimmungen des Betriebs-
Reglements, vermöge der Hinweisung des Frachtbriefes auf die-
selben, als Bestandtheil des unter den Parteien abgeschlossenen
Frachtvertrages anzusehen sind“.
In gleichem Sinne ist im Urtheil des Reichsgerichts
vom 6. März 1886, I. Oiv.-Sen. (Entsch. XV, 8. 156 ff.) u. A.
ausgeführt:
„Mit Unrecht wird dem Eisenbahnbetriebs-Reglement die
Natur eines Polizeigesetzes beigelegt. Allerdings hat das Eisen-
bahn-Betriebs-Reglement nach einer Richtung hin die Natur einer
zwingenden Vorschrift, indem nämlich die Eisenbahnverwaltungen
durch den Bundesrath angewiesen werden, ihre Frachtverträge
nach den im Betriebs-Reglement formulirten Bedingungen abzu-
schliessen, vgl. LABAND, Staatsrecht des Deutschen Reichs, Bd. II,
& 72, 8. 374. Allein die Vorschrift ist nur an die Eisenbahn-
verwaltungen gerichtet, nicht an die mit diesen in Vertragsver-
hältniss tretenden Personen. Für diese haben die Bestimmungen
des Reglements über den Transport von Gütern nur die Bedeu-