Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 184 — 
Falle nicht kraft des gesetzgeberischen Willens der Bundesgewalt, 
sondern kraft des Willens der Vertragschliessenden, mithin nicht 
als Rechtsnorm, sondern als Vertragsbestimmungen in 
Anwendung. Daher läuft auch im vorliegenden Fall die Unter- 
suchung des Sinnes der Bestimmungen des Reglements auf eine 
Untersuchung des Willens der Vertragschliessenden beim Ab- 
schluss des Frachtvertrages hinaus, indem anzunehmen ist, dass 
sie sich den richtig verstandenen Bestimmungen des Reglements 
unterworfen haben“. 
8. 
Auch das Reichsgericht ist dieser Anschauungsweise von 
der rechtlichen Natur des vom Bundesrathe erlassenen Betriebs- 
Reglements im Allgemeinen beigetreten. 
So ist im Urtheil vom 18. Nov. 1879, II. Civ.-Sen. 
(Enntsch. des Reichsgerichts in Civilsachen I, S. 14/15) unter 
Anderem ausgesprochen, dass „die Bestimmungen des Betriebs- 
Reglements, vermöge der Hinweisung des Frachtbriefes auf die- 
selben, als Bestandtheil des unter den Parteien abgeschlossenen 
Frachtvertrages anzusehen sind“. 
In gleichem Sinne ist im Urtheil des Reichsgerichts 
vom 6. März 1886, I. Oiv.-Sen. (Entsch. XV, 8. 156 ff.) u. A. 
ausgeführt: 
„Mit Unrecht wird dem Eisenbahnbetriebs-Reglement die 
Natur eines Polizeigesetzes beigelegt. Allerdings hat das Eisen- 
bahn-Betriebs-Reglement nach einer Richtung hin die Natur einer 
zwingenden Vorschrift, indem nämlich die Eisenbahnverwaltungen 
durch den Bundesrath angewiesen werden, ihre Frachtverträge 
nach den im Betriebs-Reglement formulirten Bedingungen abzu- 
schliessen, vgl. LABAND, Staatsrecht des Deutschen Reichs, Bd. II, 
& 72, 8. 374. Allein die Vorschrift ist nur an die Eisenbahn- 
verwaltungen gerichtet, nicht an die mit diesen in Vertragsver- 
hältniss tretenden Personen. Für diese haben die Bestimmungen 
des Reglements über den Transport von Gütern nur die Bedeu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.