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die Kontrahenten sich unterworfen haben, ausgelegt. Es braucht
hier nicht untersucht zu werden, ob und inwieweit die konkrete
Bezugnahme auf eine im Voraus festgestellte Vertragsbestimmung
überall zur gleichen Auffassung der betreffenden Verträge führt.
Für den regulären Frachtvertrag der Eisenbahnen ergiebt sich
die Nothwendigkeit diesser Auffassung schon daraus, dass die
Organe der Eisenbahnen nur auf Grund des Reglements abzu-
schliessen bevollmächtigt sind und eine Berücksichtigung beson-
derer Momente ausgeschlossen ist. In gleicher Weise ist vom
Reichsgericht wiederholt erkannt worden. S. namentlich Entsch.
des Reichsgerichts Bd. 3, No. 125, S. 428.“
In einem neuerlichen Erkenntnisse des Reichsgerichts
vom 3. Dezember 1889, II. Oiv.-Sen. (mitgetheilt in der Zei-
tung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen vom 3. De-
zember 1890, S. 489) ist die Entscheidung der vorliegenden
Frage geflissentlich vermieden. In den Gründen wird u. A. aus-
geführt: es könne dahingestellt bleiben, ob die Bestimmungen des
vom Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen erlassenen Betriebs-
Reglements an sich oder mindestens insoweit, als sie mit dem
vom Bundesrathe erlassenen Betriebs-Reglement übereinstimmen,
revisible Rechtsnormen im Sinne des $& 512 der C.-Pr.-O. dar-
stellen, denn der Berufungsrichter habe aus den betreffenden
Reglementsbestimmungen einen richtigen Schluss gezogen, welcher
zur Aufrechthaltung des Urtheils genüge. — Dieser Deduktion
wird man vielleicht nicht ohne eine gewisse Berechtigung ent-
gegenhalten können, dass hier der Revisionsrichter ein Urtheil
abgiebt, zu welchem er nur unter der Voraussetzung berufen ist,
dass die Bestimmung, aus welcher der Unterrichter einen richtigen
Schluss gezogen haben soll, an sich oder in Verbindung mit dem
vom Bundesrath erlassenen Betriebs-Reglement eine revisible Rechts-
norm darstellt, dass somit die „dahingestellte“ Frage thatsäch-
lich entschieden worden ist, und zwar in bejahendem Sinne.
Jedenfalls scheint aus der Begründung dieses Urtheils hervorzu-