Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gehen, dass der betreffende Senat zwar gewisse Bedenken trug, 
die bisher im Reichsgericht herrschende Auffassung ohne Weiteres 
als richtig anzuerkennen, dass er sich damit aber auch nicht in 
Widerspruch setzen wollte. 
9. 
Die nach Obigem in der Praxis zur Herrschaft gelangte 
Auffassung von der Rechtsnatur des Betriebs-Reglements — jetzt 
Verkehrs-Ordnung — als einer den Eisenbahnen im Verwaltungs- 
wege auferlegten allgemeinen Norm für den Abschluss des Fracht- 
vertrages, welche in jedem einzelnen Falle zur lex contractus wird, 
ist auch in der Theorie die herrschende. Sie ist zuerst und mit 
grossem Scharfsinn ausführlich entwickelt von LABAnp. Indess hat 
dieser Rechtslehrer dem im Urtheil des Reichsoberhandelsgerichts 
vom 30. Nov. 1875 (s. oben No. 7) niedergelegten Grundgedanken 
allerlei eigene, besonderer Prüfung bedürftige Zuthaten beigefügt. 
In seinem Staatsrecht des Deutschen Reichs * ist unter Berufung 
auf das erwähnte Urtheil im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 
Die Rechtsregeln über das Frachtgeschäft der Eisenbahnen 
seien in Wege der Gesetzgebung durch das Handelsgesetzbuch 
gegeben. Dieses könne der Bundesrath weder abändern, noch 
ergänzen. Das Handelsgesetzbuch enthalte aber im Allgemeinen 
nur dispositive Bestimmungen, d.h. es gestatte — vorbehaltlich 
gewisser Ausnahmen — den Parteien, insbesondere den Eisen- 
bahnen, ihren Verträgen auch einen anderen Inhalt zu geben. 
Das Betriebs-Reglement stelle die Bethätigung dieser Vertrags- 
freiheit dar, indem es die Bedingungen für den Transport von 
Personen und Gütern enthalte, zu deren Vereinbarung die Eisen- 
bahnen nach dem Handelsgesetzbuche befugt sind. Soweit also 
das Betriebs-Reglement (jetzt die Verkehrs-Ordnung) nicht mit 
zwingenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches im Widerspruch 
# 1. Aufl. (1878), Bd. II, S. 372ff. in Verbindung mit S. 362ff., 88ff., 
— 2. Aufl. (1890), Bd. II!, S. 224 ff. in Verbindung mit S. 116ff. und Bd. I, 
S. 610ff.
	        
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