Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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stehe, komme jenem rechtliche Wirksamkeit zu, aber nicht die 
von Rechtsregeln, sondern die von Vertragsfestsetzungen. Sein 
Erlass stelle sich juristisch dar als ein „Verwaltungsbefehl*“ 
an die Eisenbahnunternehmer, alle Transportverträge nach den 
darin formulirten Bedingungen abzuschliessen. In Wirklichkeit 
hebe dieser Erlass eines obligatorischen Transportreglements die 
im Handelsgesetzbuch gewährte Vertragsfreiheit wieder auf. Ein 
solcher Verwaltungsbefehl sei aber ein Akt der Einzelstaaten in 
Erfüllung der ihnen durch Art. 45 der Reichs-Verfassung gestellten 
Aufgabe, dahin zu wirken, dass auf allen deutschen Eisenbahnen 
übereinstimmende Betriebs-Reglements eingeführt werden. Dies 
entspreche dem Wortlaut des Art. 45 und dem Prinzip, dass 
die Einzelstaaten die Verwaltung ihrer Staatsbahnen und die 
Hoheitsrechte über die in ihrem Gebiete liegenden Privatbahnen 
behalten haben. Sie hätten zwar die verfassungsmässige Pflicht, 
an der Einführung übereinstimmender Betriebs-Reglements ınıt- 
zuwirken, und würden ihre Pflicht verletzen, wenn sie dem vom 
Bundesrathe beschlossenen Betriebs-Reglement keine (seltung ver- 
schafften. Materiell könnten sie daher ihren Eisenbahnverwal- 
tungen keinen mit diesen im Widerspruche stehenden Dienst- 
befehl ertheilen. Formell aber ergehe dieser Befehl von den 
Einzelstaaten aus, nicht vom Bundesrath‘*°. 
10. 
Eine zwischen den beiden bisher dargestellten Hauptsystemen 
in gewissem Sinne die Mitte haltende Auffassung vertritt ARNDT, 
das Verordnungsrecht des Deutschen Reiches (Berlin und Leipzig 
1884). S. 112. 
#5 Dieser letzten Argumentation, auf deren Unzutreffendes wir unten 
(No. 11) näher eingehen werden, folgen auch verschiedene Schriftsteller, 
welche bezüglich der Rechtsnatur des Betriebs-Reglements im Allgemeinen auf 
dem entgegengesetzten Standpunkte stehen, namentlich HÄneL und SCHOTT, 
im Gegensatz von ZoRN (s. oben No. 6).
	        
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