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Die Justizverwaltung im Strafprozess.
Von
Dr. HERMANN ÖORTLOFF in Weimar.
Welche Schwierigkeiten bei Organisirung des Streit- und
Parteienverhältnisses im Strafverfahren bei der Reichsgesetzgebung
in den Jahren vor 1879, in welchem Jahre die sog. grossen Justiz-
gesetze mit dem 1. Okt. in Kraft traten, zu überwinden gewesen
sind, hat der Referent in der Justizkommission des Reichstages
zur Berathung des Entwurfes einer Strafprozessordnung, der kgl.
sächsische Generalstaatsanwalt Dr. v. SCHWARZE, in dem Kom-
missionsbericht und in der Einleitung zu seinem Kommentar zur
Strafprozessordnung, auch z. B. S. 295ff., geschildert. Hieraus
und besonders aus den gedruckten Verhandlungen und Berichten
der Justizkommissionen über die Berathungen jener und den über
den Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes, worin MIQUEL Be-
richterstatter war, ergiebt sich, wie nur mit Mühe auf dem Wege
der Kompromisse zwischen den Regierungsvertretern und den
Kommissionsmitgliedern eine „arundlage geschaffen worden ist,
auf welcher Erfahrungen für eine künftige, harmonische und in
sich prinzipiell wohl gegliederte Strafprozessordnung ge-
sammelt werden könnten“. Nur vermöge der beiderseitig geübten
Resignation ist das erreicht worden, was schliesslich im Plenum
des Reichstages zur Annahme gelangte und zwar in Bezug auf