Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 193 — 
Die Justizverwaltung im Strafprozess. 
Von 
Dr. HERMANN ÖORTLOFF in Weimar. 
Welche Schwierigkeiten bei Organisirung des Streit- und 
Parteienverhältnisses im Strafverfahren bei der Reichsgesetzgebung 
in den Jahren vor 1879, in welchem Jahre die sog. grossen Justiz- 
gesetze mit dem 1. Okt. in Kraft traten, zu überwinden gewesen 
sind, hat der Referent in der Justizkommission des Reichstages 
zur Berathung des Entwurfes einer Strafprozessordnung, der kgl. 
sächsische Generalstaatsanwalt Dr. v. SCHWARZE, in dem Kom- 
missionsbericht und in der Einleitung zu seinem Kommentar zur 
Strafprozessordnung, auch z. B. S. 295ff., geschildert. Hieraus 
und besonders aus den gedruckten Verhandlungen und Berichten 
der Justizkommissionen über die Berathungen jener und den über 
den Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes, worin MIQUEL Be- 
richterstatter war, ergiebt sich, wie nur mit Mühe auf dem Wege 
der Kompromisse zwischen den Regierungsvertretern und den 
Kommissionsmitgliedern eine „arundlage geschaffen worden ist, 
auf welcher Erfahrungen für eine künftige, harmonische und in 
sich prinzipiell wohl gegliederte Strafprozessordnung ge- 
sammelt werden könnten“. Nur vermöge der beiderseitig geübten 
Resignation ist das erreicht worden, was schliesslich im Plenum 
des Reichstages zur Annahme gelangte und zwar in Bezug auf
	        
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