Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Staatsanwaltschaft als einer ministeriellen Justizverwaltungsbehörde 
mit jenem Prinzip sich nicht mehr vereinbaren lässt und ihre 
Uebermacht zum Absolutismus und zur Kabinetsjustiz des Polizei- 
staats zurückführt, wenn eine Staatsregierung von der „Leitung“ 
der ihr unmittelbar unterstellten Behörde willkürlich oder aus 
Interessenherrschaft (Opportunität) Gebrauch zu machen für gut 
befindet in Form dienstlicher, allgemeiner, die Anwendung oder 
Ausserachtlassung einzelner Strafgesetze fordernder, oder im ein- 
zelnen Fall gebietender, Anweisungen, welchen jetzt unbedingt von 
den Beamten der Staatsanwaltschaft Gehorsam geleistet werden 
muss, bei Vermeidung aller Disziplinarmassregeln, wenn auch sonst 
das Strafgesetz unbedingte Vollziehung um seiner Selbstgeltung 
willen fordert und & 152 der Str.-Pr.-O. die Staatsanwaltschaft 
„verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolg- 
baren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche 
Anhaltspunkte vorliegen* — allein unter der weittragenden Ver- 
klausulirung: „soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt 
ist“, worunter eine aus 8$ 147 und 148 des G.-V.-G. erlassene 
Weisung fallen kann, welche unter Umständen die Wirkung eines 
sonst nur dem Landesherrn zustehenden Akts der Begnadigungs- 
gewalt in der Form der Niederschlagung einer Strafverfolgung 
(sog. Abolition oder Abstition) haben kann, wenn eine selbst ge- 
richtshängig gewordene Untersuchungssache in den Händen der 
Staatsanwaltschaft verblieben ist und nicht weiter von ihr betrieben 
wird, da ja nach $& 154 der Str.-Pr.-O. nur die „Zurücknahme“ 
der öffentlichen Klage nach Eröffnung der Untersuchung verboten 
ist, sonst aber die Untersuchungs- und Strafgerichte gar keine 
Veranlassung haben, von Amtswegen nach dem Verbleib einer bei 
ihnen anhängig gewesenen Strafsache zu fragen, da ihnen ja nach 
8 151 des G.-V.-G. jede Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 
im Strafverfahren“, Tübingen 1892; Gerichtssaal Bd. 49, S. 241—327: „Zur 
Unabhängigkeit der Strafrechtspflege“ ; auch das Buch: „Das Vorverfahren 
des deutschen Strafprozesses“, Giessen 1893.
	        
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