Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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anwaltschaft) und auf Seiten der Gesellschafft für deren berech- 
tigte Abwehr von dem Beschuldigten (Vertheidigung), mittels 
Gestattung prozessualer Rechte und Auferlegung entsprechender 
Pflichten, durch deren Geltendmachung und Wahrung die Straf- 
gerichte in der offiziellen Prozessleitung und Beurtheilung unter- 
stützt werden sollen. Nur die Organisirung der sich als 
nothwendig erweisenden Thätigkeiten, d. i. die sachgemässe Ver- 
theilung der Funktionen zur Geltendmachung des Strafgesetzvoll- 
zugs von besondern Organe war unter jenem Anklageprozess“ 
gedacht, den manche Schriftsteller, z. B. H. A. ZacHArIÄ, Hand- 
buch des deutschen Strafverfahrens I, 8 11, auch v. PLANcK, Sy- 
stematische Darstellung des deutschen Strafverfahrens, als unter 
dem „Anklageprinzip* stehend bezeichneten, während andere 
dieses dem „Untersuchungsprinzip* = „Offizialmaxime“ gegenüber- 
stellten als das Prinzip der freien Verfügung über die Strafver- 
folgung = „Dispositionsmaxime“, welche den über Privatrechte 
geführten bürgerlichen Prozess beherrscht. 
Mit der Entwickelung des Staatsbegriffes durch die Publizisten 
seit dem westfälischen Frieden trat die Pflicht des Staates, 
für die Sicherheit des Gemeinwesens durch staatliche Fürsorge 
um die Strafrechtspflege zu sorgen, hervor und zwar wurden die 
Strafgerichte, denen die Grerichtsbarkeit unabhängig von der 
Regierung übertragen war, mit der alleinigen Ausübung der 
Strafverfolgung betraut, während nur in einzelnen Territorien 
neben dem öffentlichen Anklageprozess unter Mitwirkung eines 
Offizialklägers, meist „Fiskal“, und eines Vertheidigers des Be- 
schuldigten („Fürsprech“) ausnahmsweise für kleinere Vergehen 
die Strafverfolgung den Verletzten im Privatanklageprozess offen 
stand. Ein Anschluss des 1848 vorgeschlagenen Anklageprozesses 
an den aus alter Zeit noch vereinzelt übrig gebliebenen „fiska- 
lischen Strafprozess®, von welchem die Prozessordnungen der 
beiden Hessen von 1726 und 1747 ein treues Abbild geben, 
wäre möglich gewesen; allein das französische Strafverfahren des
	        
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