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anwaltschaft) und auf Seiten der Gesellschafft für deren berech-
tigte Abwehr von dem Beschuldigten (Vertheidigung), mittels
Gestattung prozessualer Rechte und Auferlegung entsprechender
Pflichten, durch deren Geltendmachung und Wahrung die Straf-
gerichte in der offiziellen Prozessleitung und Beurtheilung unter-
stützt werden sollen. Nur die Organisirung der sich als
nothwendig erweisenden Thätigkeiten, d. i. die sachgemässe Ver-
theilung der Funktionen zur Geltendmachung des Strafgesetzvoll-
zugs von besondern Organe war unter jenem Anklageprozess“
gedacht, den manche Schriftsteller, z. B. H. A. ZacHArIÄ, Hand-
buch des deutschen Strafverfahrens I, 8 11, auch v. PLANcK, Sy-
stematische Darstellung des deutschen Strafverfahrens, als unter
dem „Anklageprinzip* stehend bezeichneten, während andere
dieses dem „Untersuchungsprinzip* = „Offizialmaxime“ gegenüber-
stellten als das Prinzip der freien Verfügung über die Strafver-
folgung = „Dispositionsmaxime“, welche den über Privatrechte
geführten bürgerlichen Prozess beherrscht.
Mit der Entwickelung des Staatsbegriffes durch die Publizisten
seit dem westfälischen Frieden trat die Pflicht des Staates,
für die Sicherheit des Gemeinwesens durch staatliche Fürsorge
um die Strafrechtspflege zu sorgen, hervor und zwar wurden die
Strafgerichte, denen die Grerichtsbarkeit unabhängig von der
Regierung übertragen war, mit der alleinigen Ausübung der
Strafverfolgung betraut, während nur in einzelnen Territorien
neben dem öffentlichen Anklageprozess unter Mitwirkung eines
Offizialklägers, meist „Fiskal“, und eines Vertheidigers des Be-
schuldigten („Fürsprech“) ausnahmsweise für kleinere Vergehen
die Strafverfolgung den Verletzten im Privatanklageprozess offen
stand. Ein Anschluss des 1848 vorgeschlagenen Anklageprozesses
an den aus alter Zeit noch vereinzelt übrig gebliebenen „fiska-
lischen Strafprozess®, von welchem die Prozessordnungen der
beiden Hessen von 1726 und 1747 ein treues Abbild geben,
wäre möglich gewesen; allein das französische Strafverfahren des