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Zusatz beantragt, dass die Anklage „im Namen der Krone“
erhoben werde, worin die Vertretuug der Staatsgewalt gemeint
war, indessen nicht in dem Sinne, dass die Erhebung oder Unter-
lassung eines Betriebes der öffentlichen Klage vom öffentlichen
oder einem Regierungs- oder gar einem Privatinteresse abhänge,
über dessen Vorhandensein die Staatsregierung im allgemeinen
oder im einzelnen Falle Entschliessung zu fassen habe, wie etwa
bei Beamtendelikten oder Majestätsbeleidigungen, Pressvergehen
u. dgl., deren Verfolgung das Strafgesetz absolut gebietet, also
ohne vorausgehende Ermächtigung einer Staatsregierung, welche
verfassungsmässig nicht zu einer Suspendirung eines Strafgesetzes
befugt ist, ebensowenig wie sie eine Strafverfolgung entgegen dem
klaren Wortlaut oder Sinn eines solchen durch Anweisung an
die Staatsanwaltschaft anstrengen sollte. Derartige Kabinets-
justiz war in den meisten deutschen Verfassungen, zuerst der süd-
deutschen Staaten zu Anfang dieses Jahrhunderts, ausgeschlossen,
kann aber täglich auf Grund des $ 148 des G.-V.-G. als unter
die „Leitung“ der Staatsanwaltschaft seitens der obersten Justiz-
verwaltung ungeahndet geübt werden, da das Reichsrecht das
Landrecht „bricht“. Soweit wäre die Frankfurter National-
versammlung von 1848 sicher nicht gegangen und eine solche
Tragweite der „Leitung“ hat wohl der grösste Theil des Reichs-
tags sich nicht zum Bewusstsein gebracht; wer aber will sie heute
bestreiten? An warnenden Stimmen hat es in den beiden Reichs-
tagsjustizkommissionen nicht gefehlt, wie auch nicht in einer
liberaleren Gruppe vorausgegangener Schriftsteller.
Es hatte die Phrase vom „Greneralstab des Ministeriums“
für die Staatsregierungen und deren Organe, die Staatsanwälte,
etwas Blendendes und die Zentralisation der französischen Staats-
anwaltschaft im Justizminister und dessen ersten Beamten, dem
(seneralprokurator am Kassationshof zu Paris, repräsentirte eine
starke Staatsgewalt im napoleonischen Sinne, was im Geiste
des Lenkers des Rheinbundes lag und anfänglich unter dem Deck-