Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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mantel eines strammen, einheitlichen Strafverfahrens mehr von 
prozessualer als von staatsrechtlicher Seite selbst im Publikum 
Beifall fand, von den Regierungen in dem Streben nach einer 
bureaukratisch-absolutistischen Stärkung der Staatsgewalt bei dem 
Erwachen einer freieren Richtung des sich erhebenden Konsti- 
tutionalismus politisch zu verwerthen war — mit gewisser Vor- 
sicht! So finden wir schon vor 1848 vereinzelte Versuche ausser- 
halb der Rheinlande mit beschräukter Einführung der Staats- 
anwaltschaft, wie in Baden bei den Hofgerichten (Gesetze vom 
28. Dez. 1831 betr. die Pressvergehen, vom 18. Febr. 1836 und 
3. Aug. 1837), in der württembergischen Strafprozessordnung 
von 1843 Artt. 262ff. für die Schlussverhandlung in schweren 
Straffällen, in dem preussischen (sesetz vom 17. Juli 1846. 
In diesem letzterem ist schon die Grundlage für die spätere 
Stellung der Staatsanwaltschaft gewonnen gewesen; denn nach $ 3 
gehören die Staatsanwälte nicht zu den richterlichen Beamten und 
sind in ihrer Amtsführung nicht den Gerichten, sondern dem 
Justizminister unterworfen, dessen Anweisungen sie Folge 
zu leisten hatten. Nach 8 4 das. hatte die Polizei ihre bis- 
herigen Nachforschungen nach Verbrechen behalten, aber ihre Er- 
mittelungen der Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung zu 
übersenden und deren Requisitionen Folge zu leisten. Nach 85 
das. sollten die Gerichte nur noch auf Antrag der Staatsanwalt- 
schaft einschreiten; aber im 8 6 wurde dem Staatsanwalt zur 
Pflicht gemacht, darüber zu wachen, dass bei dem Strafverfahren 
den gesetzlichen Vorschriften überall genügt werde. „Er hat da- 
her nicht blos darauf zu achten, dass kein Schuldiger der Strafe 
entgehe, sondern auch .darauf, dass Niemand schuldlos verfolgt 
werde.“ Hiermit war das Legalitätsprinzip kodifizirt, indem 
die Beurtheilung, ob ein Fall der Schuld oder Unschuld vorliege, 
dem pflichtmässigen Ermessen der Staatsanwälte überlassen war, 
welches nur von der Autorität der einschlagenden Gesetzes- 
vorschrift, nicht von anderen Interessen oder höheren Weisungen
	        
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