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sterialjustiz und bureaukratischen Verwaltungseinflüsse ausschliesst.
Nur mit Umstossung dieser Grundveste erkauft man jene Ein-
wirkung der Justizverwaltung auf die Strafrechtspflege, zu der das
Vertrauen schwinden muss, wenn Interessen an die Stelle der
(Gresetzesherrschaft treten können und unter gesetzlichem
Schutz (!) treten dürfen. Es scheint der politische Grundgedanke
der alten Inquisition, in eine andere Form gebracht, in der fran-
zösisch-deutschen Staatsanwaltschaft fortzuleben; die politische
Macht der Verwaltung neben der Strafrechtspflege behufs der
Bestimmung ihres Eintrittes und ihres Verlaufes hat sich ein Re-
gierungs-Organ in dem ursprünglich Öffentlichen Ankläger ge-
schaffen.
Die Einführung der französischen Staatsanwaltschaft erfolgte
in den Jahren 1848 und 1849 in mehreren deutschen Staaten
zunächst für politische und Pressvergehen in Verbindung mit dem
Schwurgericht, meist durch provisorische Gesetze; dann erst trat
die Erweiterung auf alle Strafsachen, mindestens im Haupt-
verfahren ein. In den norddeutschen Staaten zeigte sich eine be-
sondere Zuneigung zur möglichst getreuen Kopirung des fran-
zösischen Vorbildes; im vormaligen Königreich Hannover, das
aus der Bewegung von 1848 noch am meisten von dem Absolutis-
mus des Polizeistaates gerettet hatte, fand die staatsrechtliche
Bedeutung der Staatsanwaltschaft vor allen deutschen Ländern
in der von Frankreich überkommenen Ausdehnung der Macht-
befugnisse willkommene Anerkennung mit dem 1. Okt. 1852, indem
der Staatsanwaltschaft die amtliche Verfolgung aller Polizei- und
Kriminalvergehen mit Einschluss der gerichtlichen Polizeileitung,
die Aufsicht über die Gerichtsgefängnisse und Strafanstalten, die
Ueberwachung der Einhaltung aller gesetzlichen und reglemen-
tarischen Vorschriften bei den Gerichten, sowie der Dienstführung
der bei den Gerichten angestellten Personen, der Notare, Anwälte
und Advokaten, die Fürsorge für besondere Interessen (Vormund-
schaften u. dgl.), die Vermittelung der Geschäftsverbindung der
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