Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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höheren Gerichte unter einander und die Wahrnehmung der Ver- 
waltungsgeschäfte bei den Gerichten in Gemeinschaft mit deren 
Präsidenten übertragen war. Fast übereinstimmend erfolgte später 
1857 bis 1859 in Oldenburg die Ausdehnung der staatsanwalt- 
lichen Befugnisse, ähnlich in Kurhessen. Dagegen war in 
Braunschweig bereits in dem G.-V.-G. vom 21. Aug. 1849 
8 28 und in der Str.-Pr.-O. 88 3—5 die Aufgabe der Staats- 
anwaltschaft allgemein dahin bestimmt: „Das Amt der Staats- 
anwälte besteht darin, dass sie das öffentliche und Staatswohl 
und die Aufrechterhaltung der Staatsgesetze bei den Gre- 
richten zu verfolgen haben nach Massgabe der in den Prozess- 
gesetzen enthaltenen Vorschriften“, und in $ 27 das. sind die 
Staatsanwälte als „öffentliche Ankläger“ in ihrer Thätigkeit von 
der Unterordnung unter das Justizministerium ausgenommen ge- 
wesen. Das kurhessische Gerichtsverfassungsgesetz vom 31. Okt. 
1848 hatte im allgemeinen das Verhältniss der „Staatsbehörde“ 
zu den Gerichten, bei denen sie ihre Geschäfte zu versehen hätten, 
sowie zum Justizministerium u. s. w. geordnet, aber in $ 75 aus- 
drücklich bestimmt, dass die Beamten der Staatsbehörde bei ihren 
Verfügungen, bei Erhebung der Anklage und bei Stellung weiterer 
Anträge nach den bestehenden Gesetzen zu verfahren hätten, uhne 
zur Einholung von Verhaltungsvorschriften verpflichtet zu sein, 
dass sie durch Anordnung ihrer Vorgesetzten, welche ihnen 
die gerichtliche Verfolgung einer Strafgesetzübertretung unter- 
sagen, ausser dem Fall einer Abolition, nicht gebunden seien, 
im übrigen aber die in einzelnen Sachen ergehenden Weisungen 
der ihnen dienstlich vorgesetzten Behörden zu befolgen hätten. 
Eine Abänderung dieser sehr vernünftigen Bestimmung brachte 
die Reaktion in $ 23 des provisorischen Gesetzes von 1851. 
Man darf behaupten, dass gerade von Preussen, Hannover 
und Oldenburg aus thatsächlich die Verwandlung der Staats- 
anwaltschaft von einer Anklagebehörde im Strafprozess zu einer 
Justizverwaltungsbehörde ausgegangen ist mit der Erweite-
	        
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