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höheren Gerichte unter einander und die Wahrnehmung der Ver-
waltungsgeschäfte bei den Gerichten in Gemeinschaft mit deren
Präsidenten übertragen war. Fast übereinstimmend erfolgte später
1857 bis 1859 in Oldenburg die Ausdehnung der staatsanwalt-
lichen Befugnisse, ähnlich in Kurhessen. Dagegen war in
Braunschweig bereits in dem G.-V.-G. vom 21. Aug. 1849
8 28 und in der Str.-Pr.-O. 88 3—5 die Aufgabe der Staats-
anwaltschaft allgemein dahin bestimmt: „Das Amt der Staats-
anwälte besteht darin, dass sie das öffentliche und Staatswohl
und die Aufrechterhaltung der Staatsgesetze bei den Gre-
richten zu verfolgen haben nach Massgabe der in den Prozess-
gesetzen enthaltenen Vorschriften“, und in $ 27 das. sind die
Staatsanwälte als „öffentliche Ankläger“ in ihrer Thätigkeit von
der Unterordnung unter das Justizministerium ausgenommen ge-
wesen. Das kurhessische Gerichtsverfassungsgesetz vom 31. Okt.
1848 hatte im allgemeinen das Verhältniss der „Staatsbehörde“
zu den Gerichten, bei denen sie ihre Geschäfte zu versehen hätten,
sowie zum Justizministerium u. s. w. geordnet, aber in $ 75 aus-
drücklich bestimmt, dass die Beamten der Staatsbehörde bei ihren
Verfügungen, bei Erhebung der Anklage und bei Stellung weiterer
Anträge nach den bestehenden Gesetzen zu verfahren hätten, uhne
zur Einholung von Verhaltungsvorschriften verpflichtet zu sein,
dass sie durch Anordnung ihrer Vorgesetzten, welche ihnen
die gerichtliche Verfolgung einer Strafgesetzübertretung unter-
sagen, ausser dem Fall einer Abolition, nicht gebunden seien,
im übrigen aber die in einzelnen Sachen ergehenden Weisungen
der ihnen dienstlich vorgesetzten Behörden zu befolgen hätten.
Eine Abänderung dieser sehr vernünftigen Bestimmung brachte
die Reaktion in $ 23 des provisorischen Gesetzes von 1851.
Man darf behaupten, dass gerade von Preussen, Hannover
und Oldenburg aus thatsächlich die Verwandlung der Staats-
anwaltschaft von einer Anklagebehörde im Strafprozess zu einer
Justizverwaltungsbehörde ausgegangen ist mit der Erweite-