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rung auch ihrer Vertretung des sog. „öffentlichen Interesses“ in
Ehescheidungs- und Entmündigungs- auch Justizadministrations-
sachen. Von einem Theil der Doktrin wurde diese Auffassung
gepflegt, indem sie sich bemühte, der Ueberführung des französi-
schen Instituts noch in einer Zeit, wo die französische Kultur-
herrschaft auch in Deutschland weite Kreise gezogen hatte, das
Wort zu reden, obschon die Geschichte desselben in Frankreich
(vgl. Frey, Die Staatsanwaltschaft) auffallende Schwankungen in
den in der Benutzung dieser Behörde sich kreuzenden Macht-
verhältnissen gezeigt hatten, bis schliesslich die napoleonische
Ausgestaltung des mächtigen ministere public zur „Gesetzeswächter-
schaft“ in Deutschland, von einer idealen Auffassung umkleidet,
als Werkzeug der Staatsregierungen in den Strafprozess, anstatt
des Trägers der Staatsklagen, eingefügt wurde. Es ist dabei nicht
unbeachtet zu lassen, dass besonders v. LEONHARDT, welcher im
Dienste der hannoverschen Gesetzgebung und Justizverwaltung
ausgebildet der geistige Schöpfer des vom Staatssekretär FRIEDBERG
als I. ausgearbeiteten und nach erheblichen Umgestaltungen seitens
des Bundesrathes als II. umgearbeiteten Entwurfes der deutschen
Strafprozessordnung war, für die Gestaltung der heutigen Staats-
anwaltschaft mitgewirkt hat und schon bei seinem Uebertritt in
das preussische Justizministerium ein durch das angeführte preussi-
sche Gesetz vom 17. Juli 1846 und die sich daran schliessenden
prozessualischen Gesetze seit 1849, sowie durch die Verwaltungs-
praxis geebnetes Feld vorfand, auf welchem die Nachfolger
weiter thätig vorgeschritten?.
Von den mancherlei Versuchen, der Aufnahme der fran-
zösischen Staatsanwaltschaft eine deutschrechtliche Begrün-
dung zu geben, mögen die zweier Göttinger Professoren hervor-
gehoben werden.
2 In v. HoLTzenporrr’s Handbuch des deutschen Strafprozesses, Lief. 3,
befindet sich die „Entstehungsgeschichte der deutschen Strafprozessordnung
von Prof. Dr. Docuow, weiland in Halle a. 8.