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erfüllen. Der individuelle Beruf des Anklägers beruhe ebenso-
wenig darin, dass in der prozessualisch nothwendigen Unterschei-
dung von Angriff und Vertheidigung der erstere durch ihn re-
präsentirt sei, als in der sog. Vertretung des Gesetzes oder der
öffentlichen Ordnung, sondern in der des gerichtsherrlichen
Berufes, als dessen Subjekt in monarchischen Staaten der Landes-
herr nicht blos der Quelle, sondern auch der Ausübung nach
erscheine. Aus diesem Berufe folge die Ausübung der öffent-
lichen Klage im Interesse der Gesetzesherrschaft, zu-
gleich aber auch, dass sie zu keiner unbegründeten Rechts-
verkümmerung für den angeklagten Theil ausschlage und dass
auch diesem die in die Hände des Gerichtsherrn oder dessen
Vertreters gelegte Rechtsschutzgewalt zukomme; daher könne von
einem Sieg oder Unterliegen der Staatsanwaltschaft nie die Rede
sein. Die centrale Leitung des Anklageamtes, welche den centralen
Trägern der Gerichtsherrlichkeit (König und Justizminister) zu-
komme, werde dadurch, dass dieses Amt aus der vagen Kategorie
der „Exekutive“ oder der „Regierung“ herausgehoben und als
reine „Justizfunktion des Staates“ begriffen werde, vor jenen Ab-
wegen, welche aus jener Vorstellung folgten, gewarnt sein. Die
Zurückführung des Anklageamtes auf den gerichtsherrlichen Be-
ruf begründe und erkläre auch die Uebertragung anderer, eigent-
lich obrigkeitlicher Geschäfte auf die Staatsanwaltschaft und
liefere dafür ein festes Prinzip, von welchem die Verwaltung des
Anklageamtes nur ein Ausfluss sei. Hiernach definirte der an-
gesehene königlich-hannover’sche Lehrer des Staats- und Kirchen-
rechts die Staatsanwaltschaft als den Inbegriff von „Justizbeamten,
welche zur Wahrnehmung des gerichtsherrlichen Berufs bei den
einzelnen Gerichten angestellt sind“. Dieser Aufsatz erschien in
demselben Jahre, in welchem das oben angeführte Prozessgesetz
für Hannover daselbst dem Abbild der französischen Staats-
anwaltschaft eine Hochburg gründete,
Dass diese, jeder besonderen geschichtlichen Beweisführung