Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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erfüllen. Der individuelle Beruf des Anklägers beruhe ebenso- 
wenig darin, dass in der prozessualisch nothwendigen Unterschei- 
dung von Angriff und Vertheidigung der erstere durch ihn re- 
präsentirt sei, als in der sog. Vertretung des Gesetzes oder der 
öffentlichen Ordnung, sondern in der des gerichtsherrlichen 
Berufes, als dessen Subjekt in monarchischen Staaten der Landes- 
herr nicht blos der Quelle, sondern auch der Ausübung nach 
erscheine. Aus diesem Berufe folge die Ausübung der öffent- 
lichen Klage im Interesse der Gesetzesherrschaft, zu- 
gleich aber auch, dass sie zu keiner unbegründeten Rechts- 
verkümmerung für den angeklagten Theil ausschlage und dass 
auch diesem die in die Hände des Gerichtsherrn oder dessen 
Vertreters gelegte Rechtsschutzgewalt zukomme; daher könne von 
einem Sieg oder Unterliegen der Staatsanwaltschaft nie die Rede 
sein. Die centrale Leitung des Anklageamtes, welche den centralen 
Trägern der Gerichtsherrlichkeit (König und Justizminister) zu- 
komme, werde dadurch, dass dieses Amt aus der vagen Kategorie 
der „Exekutive“ oder der „Regierung“ herausgehoben und als 
reine „Justizfunktion des Staates“ begriffen werde, vor jenen Ab- 
wegen, welche aus jener Vorstellung folgten, gewarnt sein. Die 
Zurückführung des Anklageamtes auf den gerichtsherrlichen Be- 
ruf begründe und erkläre auch die Uebertragung anderer, eigent- 
lich obrigkeitlicher Geschäfte auf die Staatsanwaltschaft und 
liefere dafür ein festes Prinzip, von welchem die Verwaltung des 
Anklageamtes nur ein Ausfluss sei. Hiernach definirte der an- 
gesehene königlich-hannover’sche Lehrer des Staats- und Kirchen- 
rechts die Staatsanwaltschaft als den Inbegriff von „Justizbeamten, 
welche zur Wahrnehmung des gerichtsherrlichen Berufs bei den 
einzelnen Gerichten angestellt sind“. Dieser Aufsatz erschien in 
demselben Jahre, in welchem das oben angeführte Prozessgesetz 
für Hannover daselbst dem Abbild der französischen Staats- 
anwaltschaft eine Hochburg gründete, 
Dass diese, jeder besonderen geschichtlichen Beweisführung
	        
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