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entbehrende Begründung für die Aufnahme der Staatsanwaltschaft
aus Frankreich nur ein allgemein gehaltene Anknüpfung an die
Gerichtsherrlichkeit war, jedoch jede Kontinuität mit dem alt-
deutschen „Klagen von Amtswegen“ entbehrte, ist sofort erkenn-
bar. Die Gerichtsherrlichkeit hatte im älteren deutschen Recht,
wie Verfasser a. a. O. und zum Öfteren nachgewiesen hat, eine
mehr materielle (finanzielle) Bedeutung als Einnahmequelle der Ge-
richtsherren, welche mit ihr wie mit einem anderen Vermögens-
gegenstande Handel und Wandel trieben, die Gerichte verkauften,
vertauschten, verpfändeten, vererbten; ihr Ausfluss war das Halten
der Gerichte oder die Gerichtsbarkeit in bestimmten Bezirken.
Mit der Entwickelung der Staatsidee in den Territorien über-
trugen die Landesherren die Ausübung der Gerichtsbarkeit als
Ausfluss der nunmehrigen „Justizhoheit“ den Gerichten des Landes
und behielten sich nur die Anstellung der staatlichen Richter und
die Gerichtseinkünfte für das Kammervermögen vor oder die Be-
stätigung der in den Stadt- und Patrimonialgerichten von den
Gerichtsherren berufenen Richter, welchenfalls die Gerichts-
einkünfte diesen zufielen, Durch die deutschen Verfassungen erst
wurde die Rechtspflege in ihrer Ausübung als eine von der Staats-
gewalt unabhängige sanktionirt und damit lediglich nur unter die
Weisungen der Gesetze gestellt, auf die sich auch ein blosser
Windmüller seinem Könige gegenüber vertrauensvoll berufen
durfte. Die Begnadigung war im Strafverfahren den Trägern der
Staatsgewalt allein noch verblieben.
HERRMANN’s nicht minder berühmter Kollege, der Lehrer des
Staats- und Strafrechts, sowie des Strafprozesses, H. A. ZAcHARIÄ
ging in seinem 1861 erschienenen Handbuch des deutschen Straf-
prozesses, I 8. 410 davon aus, dass „die eine umfassendere Reform
des Strafverfahrens vorbereitende und vollziehende Gesetzgebung
insbesondere zur Verwirklichung des Anklageprinzips im
Organismus des Prozesses, das Institut der Staatsanwaltschaft
in einer der Entwickelung derselben in Frankreich entsprechenden