Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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entbehrende Begründung für die Aufnahme der Staatsanwaltschaft 
aus Frankreich nur ein allgemein gehaltene Anknüpfung an die 
Gerichtsherrlichkeit war, jedoch jede Kontinuität mit dem alt- 
deutschen „Klagen von Amtswegen“ entbehrte, ist sofort erkenn- 
bar. Die Gerichtsherrlichkeit hatte im älteren deutschen Recht, 
wie Verfasser a. a. O. und zum Öfteren nachgewiesen hat, eine 
mehr materielle (finanzielle) Bedeutung als Einnahmequelle der Ge- 
richtsherren, welche mit ihr wie mit einem anderen Vermögens- 
gegenstande Handel und Wandel trieben, die Gerichte verkauften, 
vertauschten, verpfändeten, vererbten; ihr Ausfluss war das Halten 
der Gerichte oder die Gerichtsbarkeit in bestimmten Bezirken. 
Mit der Entwickelung der Staatsidee in den Territorien über- 
trugen die Landesherren die Ausübung der Gerichtsbarkeit als 
Ausfluss der nunmehrigen „Justizhoheit“ den Gerichten des Landes 
und behielten sich nur die Anstellung der staatlichen Richter und 
die Gerichtseinkünfte für das Kammervermögen vor oder die Be- 
stätigung der in den Stadt- und Patrimonialgerichten von den 
Gerichtsherren berufenen Richter, welchenfalls die Gerichts- 
einkünfte diesen zufielen, Durch die deutschen Verfassungen erst 
wurde die Rechtspflege in ihrer Ausübung als eine von der Staats- 
gewalt unabhängige sanktionirt und damit lediglich nur unter die 
Weisungen der Gesetze gestellt, auf die sich auch ein blosser 
Windmüller seinem Könige gegenüber vertrauensvoll berufen 
durfte. Die Begnadigung war im Strafverfahren den Trägern der 
Staatsgewalt allein noch verblieben. 
HERRMANN’s nicht minder berühmter Kollege, der Lehrer des 
Staats- und Strafrechts, sowie des Strafprozesses, H. A. ZAcHARIÄ 
ging in seinem 1861 erschienenen Handbuch des deutschen Straf- 
prozesses, I 8. 410 davon aus, dass „die eine umfassendere Reform 
des Strafverfahrens vorbereitende und vollziehende Gesetzgebung 
insbesondere zur Verwirklichung des Anklageprinzips im 
Organismus des Prozesses, das Institut der Staatsanwaltschaft 
in einer der Entwickelung derselben in Frankreich entsprechenden
	        
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