Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Weise in Deutschland rezipirt habe“, als Vertreterin der öffentlichen 
Klage vor dem Richter wider den Beschuldigten, zum Theil unter 
Berücksichtigung der von dem akkusatorischen Prinzip getragenen 
Forderung der Gleichheit der Parteienrechte und des deutsch- 
rechtlichen Prinzips der Selbständigkeit der Gerichte. 
Er bezeichnete die Staatsanwaltschaft als „Organ zur Wahr- 
nehmung der Rechtsinteressen des Staates bezüglich der 
nothwendigen Bestrafung des Verbrechens“; die Vermischung der 
angriffsweisen Verfolgung des Beschuldigten mit dem Richteramt 
im Inquisitionsprozess war ihm in der schon 1846 in Göttingen 
erschienenen Schrift: „Gebrechen und Reform des Strafverfahrens“ 
das Hauptgebrechen, dessen Beseitigung er nur in der Aufstellung 
eines besonderen Organes für die Strafverfolgung vor Gericht er- 
kannte, der aber nur die Stellung einer Partei, im Gegensatz 
zu der das Dasein einer Verletzung des Staats negirenden oder 
in dem behaupteten Umfang bestreitenden Gegenseite, welche 
durch den Beschuldigten oder dessen Vertheidiger repräsentirt 
werde, einzuräumen sei in durchgreifender Verschiedenheit vom 
Richter, der in seinem völlig parteilosen Berufe nothwendig 
über den Repräsentanten der gegentheiligen Interessen stehen 
und das Recht im objektiven Sinne selbst handhaben müsse. In 
der Eigenschaft eines Instituts der Justizhoheit zur Wahrung der 
staatlichen Rechtsinteressen wollte auch ZacHaArIÄ die Staats- 
anwaltschaft in die Justizabtheilung des Staatsministeriums ein- 
gefügt und dem Chef der Justizverwaltung als Aufsichtsbehörde 
untergeordnet wissen, jedoch nur unter dessen allgemeinen An- 
ordnungen innerhalb der Grenzen des Verordnungsrechts, woraus 
jedoch keineswegs die Nothwendigkeit folge, dass in Betreff der 
Verfolgung einer einzelnen Strafsache der Justizminister auch 
das Recht haben müsse, die Eröffnung oder Einstellung des Ver- 
fahrens zu befehlen; indessen bemerkte er dazu in einer An- 
merkung, dass ein solcher Einfluss jedoch meistens dem Justiz- 
minister beigelegt werde oder wenigstens vermöge des allgemeinen
	        
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