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lichen eine Aufsichtsthätigkeit, die von der obersten Spitze der
Justizverwaltung auszugehen hatte. Früher aber bediente sich
diese hierzu der Gerichtsvorsitzenden in ihrer stufenweisen Unter-
ordnung, wie auch heute noch; aber seit Einführung der französi-
schen Staatsanwaltschaft ist wenigstens für das Gebiet der Straf-
rechtspflege diese Nebenbehörde als Verwaltungsbehörde ein
zweites Organ der Aufsichtsthätigkeit bei Gelegenheit des Straf-
prozessbetriebs durch die oberste Justizverwaltungsstelle selbst,
geschaffen worden, um die Intentionen dieser auf dem Wege der
Anordnung oder Anweisung zur Geltung zu bringen. Soweit dies
den Strafrichtern gegenüber geschieht, liegt in ihrem Unabhängig-
keitsbewusstsein und Rechtsgewissen die einzige Garantie für die
Pflege der Gerechtigkeit nach Massgabe der Gesetze oder der
wahren „Gesetzeswächterschaft“. Mit diesem idealen Attribut
wurde der Staatsanwaltschaft ihre staatsrechtliche Stellung im
Behördenorganismus errungen und wenn es auf Kosten des Ver-
trauens zu den Gerichten, dass sie allein ihre Aufgaben zu lösen
nicht im Stande seien, wie JOHN a. a. O. bemerkte, geschehen
musste,
Auch die Reichsgesetzgebung hat die Rechtskontrolle als
Ausfluss der Justizverwaltung in einer Reihe von Bestimmungen
des Gerichisverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung aus
der „Gesetzeswächterschaft“ der Staatsanwaltschaft entlehnt, z. B.
bei Ausloosung der Geschworenen in & 91 des ersteren Gesetzes,
bei der Entscheidung des Amtsrichters über Fähigkeit und Ab-
lehnungsgründe der Schöffen in $ 52 Abs. 3 und in 853 Abs. 2
das., desgleichen über Ordnungsstrafen gegen Schöffen und Ge-
schworene in 88 56 und 96 das. Am meisten tritt das Bestreben
um Geltendmachung des Einflusses der Justizverwaltung in der
Str.-Pr.-O. &8 33 hervor, wonach ausserhalb des kontradiktori-
schen Verfahrens den „Entscheidungen“ des Gerichts überall das
Gehör der Staatsanwaltschaft vorausgehen soll, was noch beson-
ders an verschiedenen Stellen dieses Gesetzes wiederholt worden