Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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ist, als müsse hier überall die Staatsanwaltschaft der „Berather“ 
der Gerichte sein. Die Rechtskontrolle gipfelt jedoch in $ 338 
Abs. 2 der Str.-Pr.-O., wonach die Staatsanwaltschaft unbegrenzt 
auch zu Gunsten eines Beschuldigten ein Rechtsmittel einwenden 
darf und soll, was in seiner äussersten Konsequenz dahin fübrt, 
dass, wenn ein Staatsanwaltschaft auf Anweisung des Oberstaats- 
anwalts oder des dahinter stehenden Justizchefs gegen seine 
eigene Ansicht Berufung gegen ein freisprechendes Schöffengerichts- 
urtheil einwendet und damit keinen Erfolg erreicht, nach & 505 
die Erstattung der dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen 
Auslagen der Staatskasse, wie auch nach 8 499 das. der einem 
ausser Verfolgung gesetzten Angeschuldigten erwachsenen, auf- 
erlegt werden kann, worüber das Gericht zu befinden hat. 
Der Grundfehler in dieser den norddeutschen Gesetzgebungen 
und Praktiken entsprungenen Auffassung von dem Beruf und der 
Stellung der Staatsanwaltschaftlagin bureaukratisch-absolutistischen 
(selüsten gegenüber der konstitutionellen Idee, wonach die Regie- 
rung und das Beamtenthum nicht allein den Staatsbegriff erfülle, 
sondern darin auch die bürgerliche Gesellschaft ihre Rechtsver- 
tretung zu finden habe, die an Erhaltung ihrer Ordnung ein nicht 
minder grosses Interesse hat, als an der sie zum grossen Theil 
mitumfassenden Staats- und Rechtsordnung; die vom Staat um- 
fasste Gesellschaft hat im Staatsanwalt nicht den Vertreter der 
Staatsregierung und der Justizverwaltung, sondern des Staates 
als einer ideellen Persönlichkeit im modernen Sinne des Kon- 
stitutionalismus zu erkennen, als Vertreter aller Rechtsordnung 
und der sınbedingten (Geltung der Strafgesetze und ihres Voll- 
zugs. Diese ist aber nur zu erreichen durch eine Stellung der 
Staatsanwaltschaft nur unter das Gesetz als den Gesammtwillen 
der es- hervorbringenden Faktoren im konstitutionellen Staate, 
Staatsregierung und Volksvertretung, sodass nicht eine einseitige 
Anordnung der ersteren mittels der „Leitung“ die Unterlassung 
einer Strafverfolgung oder die Forcirung einer solchen dem Staats- 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 2. 15
	        
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