Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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verhandlung an eintritt, während nach $ 154 der deutsch. Str.- 
Pr.-O. die öffentliche Klage nach Eröffnung der Untersuchung 
(wohin schon die der gerichtlichen Voruntersuchung fällt), nicht 
zurückgenommen werden darf; endlich liegt dort die Strafvoll- 
streckung in der Hand der Gerichte, hier in den nicht zur Zu- 
ständigkeit der Schöffen und Amtsgerichte gehörenden Straffällen 
in der der Staatsanwaltschaft. 
Bei dieser Vergleichung mag das norwegische Gesetz über 
das gerichtliche Strafverfahren (Jurygesetz) vom 1. Juli 1887 nicht 
unerwähnt bleiben; in $ 88 das. sind der Staatsanwaltschaft be- 
stimmte Grenzen der Unterlassung der Anklageerhebung und der 
Einstellung des Verfahrens gezogen. Anklageerhebung gegen Be- 
amte kann nur vom König verfügt werden. Die Staatsadvokaten 
müssen wegen Unterlassung oder Einstellung einer Anklage die 
Genehmigung des Reichsadvokaten einholen, dieser aber in den 
seiner Schlussfassung unterworfenen schwersten Fällen die Ge- 
nehmigung des Königs, der sein Abolitionsrecht hier geltend 
machen kann. 
Es 'mag hierbei besonders darauf hingewiesen werden, in wel- 
cher nahen Beziehung jene Befugniss der „Leitung“ der Staats- 
anwaltschaft durch die oberste Justizverwaltung, sofern sie die 
Unterlassung oder das Aufgeben einer Strafverfolgung anordnet, 
an die Ausübung des Abolitionsrechts anstreift und wie ein 
solches, wo dessen verfassungsmässiges Bestehen zweifelhaft oder 
an besondere Voraussetzungen gebunden ist, mit Hilfe jener von 
Reichswegen kodifizirten „Leitung“ auf Veranlassung des Trägers 
der Staatsgewalt, ohne Weiteres ausgeübt werden kann, ohne alle 
Kontrasignatur eines desfallsigen Erlasses seitens des Justiz- 
ministers, da ja dieser auf blos ausgesprochenen höchsten Wunsch 
aus gesetzmässig sanktionirter Befugniss seine Leitungsanweisung 
auf Nichtverfolgung wie auf Verfolgung eines bestimmten Gesell- 
schaftsmitglieds ertheilen darf. 
Die Motive zum & 119 des Entwurfes des G.-V.-G. (später
	        
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