— 2336 -—-
& 148) erwähnten eine derartige Anweisung zur Unterlassung
der Strafverfolgung oder deren Abhängigmachung von der Ein-
willigung der obersten Justizverwaltung gar nicht und fanden sich
gegenüber denjenigen zu Abs. 2 des 8 152 des zweiten und dritten
Entwurfs zur Str.-Pr.-O. a. a. OÖ. sehr kurz ab und suchten die
Besorgniss, dass in einzelnen Fällen die Staatsanwaltschaft durch
die Justizaufsichtsbehörden zu ungerechtfertigten Verfolgungen ver-
anlasst werden könnten (man denke an die Zeiten der v. HINCKEL-
pDEY’schen Polizeiherrschaft in Preussen), mit der Bemerkung ab-
zuschwächen, dass der „Schutz der Staatsbürger“ in solchen Fällen
in dem Richteramt zu finden sei und durch Unabhängigkeit des
letzteren hinreichend gewährleistet werde; dabei aber blieb un-
beachtet, dass die Staatsanwaltschaft das in ihren Händen liegende
Vorermittelungsverfahren mit Hilfe der unter ihrer Leitung stehen-
den „gerichtlichen Polizei*, ohne dass ein Beschuldigter von einer
Gelegenheit, den Schutz des Amtsrichters anrufen zu können
Kenntniss erlangt, bis zur ‚unmittelbaren Anklageerhebung aus-
dehnen kann, wenn ihr der Weg der gerichtlichen Vorunter-
suchung, wo und wenn er nicht eingeschlagen werden muss, nicht
passt.
In jenen Motiven war es ohne weitere Begründung mit der
kategorischen Forderung abgethan: „Die Staatsregierungen können
die Einwirkung darauf, dass im einzelnen Falle eine An-
klage erhoben werde, nicht aus der Hand lassen und es ist
ja eben nur die Anklage, nicht eine Verurtheilung, zu der sie
nöthigen kann“. Damit waren die Beamten der Staatsanwalt-
schaft aus der Stellung nur von der Autorität der Gesetze ab-
hängiger Rechtsvertreter und Gresetzeswächter in die der Verwal-
tungsbeamten abgedrängt. Was aber für die Erhebung der
Anklage von den Staatsregierungen in jener „Leitung“ beansprucht
war, dasselbe konnte nach der Fassung des $ 148 a. a. O. auch
für die Unterlassung der Strafverfolgung beansprucht werden;
denkwürdig sind die Aussprüche des württembergischen Ministers