Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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v. MırtnacHt als Bundesrathsbevollmächtigten bei Eröffnung der 
ersten Berathung des Entwurfs der Strafprozessordnung im Plenum 
des Reichstags, um die Bedenken gegen die vorzugsweise, fast 
ausschliessliche Initiative der Strafverfolgung, die aus der Unter- 
ordnung der Staatsanwaltschaft unter die Justizverwaltung ge- 
schöpft wurden, „als einigermassen gemindert“ darzustellen, dahin 
gethan hat: dass neben die Offizialmaxime, welche den Straf- 
prozess beherrsche, wiewohl dies im Gesetz nicht zum besonderen 
Ausdruck gekommen sei, für die Berufsthätigkeit der Staats- 
anwaltschaft das sog. Legalitätsprinzip gestellt worden sei, welches 
nur da ausgeschlossen werde, wo das Gesetz (doch wohl nur die 
Strafprozessordnung?) etwas anderes vorschreibe, dessen Nicht- 
befolgung eine greifbare Pflichtwidrigkeit der Staats- 
anwaltschaft wie der ihr vorgesetzten Behörde be- 
gründe. 
Die erwähnte österreichische Strafprozessordnung hat zur 
Ausfüllung der durch eine Unterlassung der Strafverfolgung Seitens 
eines Staatsanwalts im gegebenen Falle entstehenden Lücke der 
Strafgesetzvollziehung die subsidiäre Privatklage zugelassen, 
von der jedoch die deutsche Reichsgesetzgebung Abstand ge- 
nommen hat. Rückhaltlos haben aber die Motive zu dieser 
Prozessordnung die Möglichkeit in’s Auge gefasst, dass die Re- 
gierung durch den Justizminister, welchem die gesammte Staats- 
anwaltschaft so strenge untergeordnet sei, die Stellung der letzteren 
missbrauchen könnte, um einen ungebührlichen Einfluss auf die 
Strafrechtspflege auszuüben, um, statt ihrer staatsrechtlichen 
Verpflichtung gemäss, für eine gerechte, unparteiische, zweck- 
entsprechende Strafrechtspflege zu sorgen, aus unlauteren Beweg- 
gründen gewisse Personen oder gewisse Vergehen der Anwendung 
des Strafgesetzes zu entziehen; es möchte dahin gestellt bleiben, 
ob eine Regierung, die einmal so tief gesunken sei, nicht unter 
Umständen minder verfängliche Mittel fände, wohl aber müsse 
darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine Garantie gegen
	        
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