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sonstigen Wohles, zur Unterlassung einer Strafverfolgung angewiesen
werden konnte, da auch dort die Staatsanwaltschaft ein nicht
minder hierarchisch geordnetes, zum unbedingten Weisungsgehor-
sam gegen die Vorgesetzten und die oberste Justizverwaltung wie
im Deutschen Reiche verpflichtetes Institut ist. Dort wie hier
gebricht es insoweit noch an einer staatsrechtlichen Klar-
stellung dieser in das konstitutionelle Staatsgefüge des Rechts-
staates nicht recht passende, antinationale, mit dem napoleoni-
schen Imperialismus und dem Bureaukratismus des Polizeistaates
eng verbunden gewesene Staatseinrichtung!
Um jeder Neigung, der Opportunität auf Kosten des Lega-
lıtätsprinzips wieder, wie früher in Preussen ganz besonders, mit
Hülfe der „Leitung“ in 8 148 mit $ 147 des deutsch. G.-V.-G.,
eine Schranke zuziehen, wird an der von den Regierungsvertretern
bei der Berathung der beiden in Frage gestandenen Entwürfe
selbst ausgesprochenen Begrenzung der Leitung der Staatsanwalt-
schaft vorwiegend zur Regulirung von Rechtsfragen in der
Strafrechtspflege mittels allgemeiner Anordnungen festzuhalten
sein, wobei den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft aber für den
einzelnen Fall der Strafverfolgung eine Bedingung derselben
ausserhalb der Strafgesetze als Verwaltungsbeschränkung nicht zu
stellen ist. Es ist in den Kommentaren von LÖWE, STENGLEIN
u. a. m. zuweit gegangen, wenn sie sich der Meinung zuneigen,
die Materialien der Reichsgesetzgebung gestatteten auch einen
Einfluss der obersten Justizverwaltung auf die Behandlung eines
einzelnen Strafrechtsfalles, wie die besondere Betreibung des
Angriffs durch Klage oder Rechtsmitteleinwendung oder wie das
(segentheil davon, Unterlassung der Klagerhebung, Beantragung
der Setzung ausser Verfolgung oder Freisprechung, oder Zurück-
nahme eines eingewendeten Rechtsmittels, Wiederaufnahme eines
beendigten Verfahrens, Beiseitelegung der im Gange befindlichen
Akten der Staatsanwaltschaft mit der Wirkung der Aufhebung
des Strafprozessfortbetriebs, ohne dass das Gericht weiter Veran-