Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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sonstigen Wohles, zur Unterlassung einer Strafverfolgung angewiesen 
werden konnte, da auch dort die Staatsanwaltschaft ein nicht 
minder hierarchisch geordnetes, zum unbedingten Weisungsgehor- 
sam gegen die Vorgesetzten und die oberste Justizverwaltung wie 
im Deutschen Reiche verpflichtetes Institut ist. Dort wie hier 
gebricht es insoweit noch an einer staatsrechtlichen Klar- 
stellung dieser in das konstitutionelle Staatsgefüge des Rechts- 
staates nicht recht passende, antinationale, mit dem napoleoni- 
schen Imperialismus und dem Bureaukratismus des Polizeistaates 
eng verbunden gewesene Staatseinrichtung! 
Um jeder Neigung, der Opportunität auf Kosten des Lega- 
lıtätsprinzips wieder, wie früher in Preussen ganz besonders, mit 
Hülfe der „Leitung“ in 8 148 mit $ 147 des deutsch. G.-V.-G., 
eine Schranke zuziehen, wird an der von den Regierungsvertretern 
bei der Berathung der beiden in Frage gestandenen Entwürfe 
selbst ausgesprochenen Begrenzung der Leitung der Staatsanwalt- 
schaft vorwiegend zur Regulirung von Rechtsfragen in der 
Strafrechtspflege mittels allgemeiner Anordnungen festzuhalten 
sein, wobei den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft aber für den 
einzelnen Fall der Strafverfolgung eine Bedingung derselben 
ausserhalb der Strafgesetze als Verwaltungsbeschränkung nicht zu 
stellen ist. Es ist in den Kommentaren von LÖWE, STENGLEIN 
u. a. m. zuweit gegangen, wenn sie sich der Meinung zuneigen, 
die Materialien der Reichsgesetzgebung gestatteten auch einen 
Einfluss der obersten Justizverwaltung auf die Behandlung eines 
einzelnen Strafrechtsfalles, wie die besondere Betreibung des 
Angriffs durch Klage oder Rechtsmitteleinwendung oder wie das 
(segentheil davon, Unterlassung der Klagerhebung, Beantragung 
der Setzung ausser Verfolgung oder Freisprechung, oder Zurück- 
nahme eines eingewendeten Rechtsmittels, Wiederaufnahme eines 
beendigten Verfahrens, Beiseitelegung der im Gange befindlichen 
Akten der Staatsanwaltschaft mit der Wirkung der Aufhebung 
des Strafprozessfortbetriebs, ohne dass das Gericht weiter Veran-
	        
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