Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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aber andere wenn auch allgemeinere, oder gar persönliche Rück- 
sichtnahmen. Die Strafverfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft 
ist also geboten, „soweit gesetzlich nicht ein Anderes bestimmt 
ist“. In äusserster Beschränkung des Ausdruckes „gesetzlich“ 
verstand man darunter die Ausschliessung der Erfüllung dieser 
Pflicht bei den sog. Antragsdelikten, wo sie nach den betreffen- 
den Strafgesetzen erst aktuell werden darf und soll, sobald der 
Antragsberechtigte einen formell zulässigen und richtig gestellten 
Antrag auf Strafverfolgung gestellt hat, was ja überhaupt hier 
gesetzliche Voraussetzung der Möglichkeit der Strafbarkeit und 
Verfolgbarkeit ist ebenso wie bei den sog. Ermächtigungsdelikten 
und früher bei den Amtsverbrechen. Dahin gehört aber auch 
die in den Strafgesetzen aufgestellte Verjährung, Verbrauch der 
Strafklage und Zurücknahme des Strafantrages als gesetzliche 
Hindernisse der Strafverfolgung. Ausserdem ist nur die Straf- 
prozessordnung dasjenige Gesetz, welches etwas Anderes be- 
stimmen konnte, einschliesslich der fakultativen Strafverfolgung 
in 8 4 des Str.-G.-B.’, wo die Ausnahmen von dem allgemeinen 
Strafverfolgungsgebot für die Staatsanwaltschaft in das blosse Er- 
messen gestellt werden konnte, welches indessen immerhin noch 
von der erwähnten Pflicht geleitet werden muss. Nach & 416 der 
Str.-Pr.-O. steht die Erhebung der öffentlichen Klage in dem Er- 
messen des betreffenden Staatsanwalts in den Fällen, in welchen 
nur auf eine Privatklage hin (wegen Beleidigung und auf Antrag 
zu verfolgender Körperverletzungen) ein Strafverfahren einzuleiten 
ist, wenn dies im „öffentlichen Interesse“ liegt, das sonst nirgends 
Voraussetzung ist; ferner nach 88 459ff. das. bei Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Ab- 
gaben und (refälle. 
® Der neue Entwurf eines österreichischen Strafgesetzbuchs lässt 
die Strafverfolgung aller im Auslande von Oesterreichern begangenen, von 
ihm unter Strafe gestellten Verbrechen bei Unzulässigkeit oder Unausführbar- 
keit der Auslieferung vom Ermessen des Justizministers abhängen. 
Archiv für Öffentliches Recht. X1. 2. 16
	        
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