Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Rücksichten praktischer Natur gestatten nach einigen ge- 
setzlichen Bestimmungen noch weitere Ausnahmen: nach 8 208 der 
Str.-Pr.-O. kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, 
wenn bei einem Zusammentreffen mehrerer Straffälle in demselben 
Angeschuldigten (sog. objektive Konkurrenz) für die Strafzumes- 
sung die Feststellung des einen oder anderen Falles unwesentlich 
erscheint, in Ansehung eines solchen das Strafverfahren vorläufig 
einstellen, solange es sich im Vorverfahren befindet. Ist hier 
gesetzlich nachgelassen aus Zweckmässigkeits- und Kürzungsgrün- 
den, dass vorläufig trotz thatsächlicher Anhaltspunkte für Erhe- 
bung der öffentlichen Klage das Strafverfahren wegen Illiquidität 
eingestellt werden darf, so wird doch nur durch das Gesetz die 
Staatsanwaltschaft von der ihr sonst nach 8 152 der Str.-Pr.-O. ob- 
liegenden Pflicht entbunden, sofern das Gericht, auch wenn der 
geringere Straffall noch nicht bei ihm rechtshängig geworden war, 
mit der vorläufigen Einstellung einverstanden war, denn es hat 
das Gesetz die Staatsanwaltschaft nicht für befugt erachten mö- 
gen, auf Grund eigener Entschliessung die Verfolgung einzelner 
Straffälle zu unterlassen, auch nicht solcher, wegen deren Öffent- 
liche Klage noch nicht erhoben, womit sonach das Gericht noch 
nicht befasst war. Wenn sonst nach $ 168 der Str.-Pr.-O. die Staats- 
anwaltschaft, falls sie auf Grund der angestellten Ermittellungen 
keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage 
findet, ein freies pflichtmässiges Ermessen hat, so verfügt sie 
allein über die Einstellung des Strafverfahrens und es liegt in 
obiger Ausnahme keine Abweichung hiervon, weil dann, wenn 
eine Voruntersuchung nicht geführt ist, der Staatsanwalt die be- 
treffenden, noch nicht gerichtshängig gewordenen Straffälle mit 
kurzer Darlegung der Sachlage und seinem Antrage wie bei Er- 
hebung der öffentlichen Klage vorgelegt und dadurch das Gericht 
nach 8 3 der Str.-Pr.-O. wegen des Zusammenhanges der Sachen auch 
mit jenen geringeren, bis dahin noch nicht gerichtshängig gewor- 
denen befasst wird. Jener 8 208 der Str.-Pr.-O. hat in derartigen
	        
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