Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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sequenzen zu bewahren, istin & 318 der Str.-Pr.-O. gezogen, indem 
ein Beschuldigter als abwesend gelten und ausser bei geringeren 
Vergehen ($8 319-327 der Str.-Pr.-O.) gegen ihn eine Hauptver- 
handlung nicht gehalten werden soll, wenn seine Gestellung vor 
Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint, also 
wenn z. B. die Kosten der Beischaffung ausser Verhältniss zur 
strafbaren Handlung und deren zu erwartenden Bestrafung stehen 
würden. Das Urtheil über die Ausführbarheit und Angemessen- 
heit oder ihres Gegensatzes wird, da es sich meistens um Vor- 
führung und Vollstreckung eines Steckbriefes oder mindestens 
eines Haftbefehls gegen einen Flüchtigen handelt, nach Gehör der 
Staatsanwaltschaft in Gemässheit des $ 33 der Str.-Pr.-O. lediglich 
dem Gericht (auch dem Untersuchungsrichter, falls er nicht, 
wozu er befugt ist, dem Untersuchungsgericht, um sich von aller 
Verantwortung zu befreien, die Entscheidung über die Frage über- 
lassen will) anheimfallen. Daher steht mit der richtigen Auf- 
fassung der hier einschlagenden Bestimmungen nicht die in der 
preussischen Instruktion von 1889 über das von den Justizbe- 
hörden behufs Erwirkung der Auslieferungen zu beachtende Ver- 
fahren, 88 9 und 47, von den „Justizbehörden“ erforderte Bericht- 
erstattung an das Justizministerium im Einklang, da hierunter 
auch die Gerichte fallen würden, deren Entschliessung jedoch an 
keinerlei „Leitung“ über die Frage der gesetzlich dem richter- 
lichen Ermessen überlassenen Ausführbarkeit oder Angemessenheit 
gebunden werden kann, wie die Staatsanwaltschaft. Es kann so- 
nach unter „Justizbehörde“ in jener Instruktion nur die letztere 
verstanden werden. Würde sie auf eingeholte Weisung des Justiz- 
ministeriums die Einleitung des Auslieferungsverfahrens nicht 
beantragen oder ihr bei der ihr vom Gericht aus $ 33 der Str.- 
Pr.-O. gebotenen Gelegenheit zur Aeusserung widersprechen, so 
ist nach den gesetzlichen Bestimmungen das Gericht davon nicht 
abhängig in seiner Entschliessung und es kann seinerseits in Er- 
füllung des Legalitätsprinzips, das ja für seine amtlichen Verfü-
	        
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