Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Fälle oder Kategorien solcher bestehende Möglichkeit der Ent- 
bindung von jener Pflicht der Staatsanwaltschaft auf dem Ver- 
waltungswege geschaffen werden sollte. 
Diese Auffassung hat sich jedoch in der Praxis einzelner 
Staaten, namentlich in Preussen, wo man sich von dem früheren 
Opportunitätsprinzip und seinen Konsequenzen für die Justiz- 
verwaltung schwer trennen zu können scheint, eingebürgert und 
selbst in Kommentaren zur Strafprozessordnung und dem Gerichts- 
verfassungsgesetz begegnet man der Auffassung, dass vermöge der 
kodifizirten „Leitung“ in & 148 des letzteren auch „gesetzlich 
etwas Anderes bestimmt“ sei im Sinne des & 152 Abs. 2 der 
Str.-Pr.-O., wie z. B. Reichsgerichtsrath STENGLEIN in seinem an- 
gesehenen Kommentar zur Strafprozessordnung in Anm. 8 zu 
& 152 das. sagt: „Die Einwirkung der Vorgesetzten kann sowohl 
die Erhebung der Klage verbietend, als dieselbe gebietend statt- 
finden, wenn der Anzeiger gegen einen abweichenden Bescheid 
des in erster Instanz zuständigen Staatsanwalts Beschwerde er- 
hebt. Ein Verbot ist jedoch in den Fällen des & 170ff. der 
Str.-Pr.-O. unzulässig“. Es ist aber von ihm viel zu weit ge- 
gangen, wenn er ausser dem in 8 170 das. gesetzlich geordneten 
Weg, zur Erzwingung der öffentlichen Klage seitens des Verletzten 
mittels Richterspruchs zu gelangen, noch den Verwaltungsweg 
der Beschwerdeführung gegen den die Erhebung der öffentlichen 
Klage verweigernden Staatsanwalt bei dem vorgesetzten Staats- 
anwalt bezw. dem Leiter der obersten Justizverwaltung, gewisser- 
massen als Nebeninstanz oder zur Aushülfe bei Versäumung der 
Beschwerdeschrift, zulassen will, was zu der Abnormität führt, 
dass in Amtsgerichtssachen vier Instanzen gegeben wären® und 
möglicherweise ein Zwiespalt zwischen der gerichtlichen Entschei- 
dung und der der obersten Justizverwaltung, welche übrigens gar 
® STENGLEIN, Komment. zu $ 148 des G.-V.-G. und in Anm. 4 zu $ 170 
der Str.-Pr.-O. Nur Taıo im Komment. verneint das Recht alternativer 
Antragsstellung auch bei Instanzen der Staatsanwaltschaft.
	        
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