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nicht verpflichtet ist, eine solche neben dem geordneten Rechts-
wege zu geben, entstehen könnte. Eine vorsichtige Justizverwal-
tung wird eine derartige Anregung ihrer „Leitung“ nach erfolg-
losem Betreten des Rechtswegs jedenfalls wie gleichzeitig mit
diesem ablehnen und vor der Betretung des ersteren auf den
gesetzlich geordneten und durch eine Frist begrenzten Weg in
SS 170ff. den Antragsteller verweisen. Man ersieht aber, wie auch
hier vermöge des in 8 148 des G.-V.-G. der Ministerialverwaltung
ein Eingriff in die Strafrechtsverfolgung ermöglicht werden soll —
von angesehenen Schriftstellern (!), welche STENGLEIN a. a. O.
S. 329 aufführt.
Mit Recht erkennt Löwe, Kommentar zu 8 152 Abs. 2 der
Str.-Pr.-O. in Anm. 8 darin, dass die Justizverwaltung bei ihrer
Anweisung zur Nichterhebung der Klage gegen das Verlangen des
Verletzten Gefahr laufen könnte, ihr Verhalten durch einen ent-
gegengesetzten Gerichtsbeschluss „reprobirt zu sehen“, ein Kor-
rektiv gegen die Anweisungsbefugniss der Justizverwaltung, die er
schon in den ersten Auflagen seines viel verlangten und auf-
gelegten Kommentars in ihrer negativen Richtung der Unter-
sagung des Einschreitens der Staatsanwaltschaft im einzelnen Falle
für „einen de lege ferenda sehr bedenklichen Satz“ erklärt; indessen
sucht er die Bedenklichkeit de lege lata damit abzuschwächen, dass
die Vorschrift des $ 152 Abs. 2 der Str.-Pr.-O. nicht eine Aus-
nahme gegenüber derjenigen des $ 147 des G.-V.-G. (der un-
bedingten Pflicht des untergeordneten Staatsanwalts zur Unter-
werfung unter die Weisungen des Vorgesetzten) aufstelle, indem
& 152 der Str.-Pr.-O. nur die Nichterhebung begründeter Klagen
ausschliessen wolle und im Zweifel über die Begründetheit die
Meinung der vorgesetzten Justizverwaltung massgebend sein
müsse. Ja! wenn es sich nur' um solche Zweifelsfälle handelte,
so wäre auch bei der Einrichtung der Staatsanwaltschaft als
Justizbehörde, welche mit den Oberstaatsanwälten abschlösse, kein
Bedenken, sofern diese sich bei der obersten Justizverwaltung bei