Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Staatsanwaltschaft dem ursprünglichen Gedanken einer solchen 
durchaus nicht entspreche, indem sie als eine von der Justiz- 
verwaltung geleitete Maschinerie zur Strafverfolgung erscheine, in 
der die armen Leute nach den Weisungen, selbst auf die Gefahr 
hin, ihre innerste Ueberzeugung zu verletzen, ja gegen ihr Ge- 
wissen zu handeln, arbeiten müssen; es liesse sich wohl diskutiren, 
dass eine sachlich und parteilos geleitete Staatsanwaltschaft ein 
Organ der Justizverwaltung sein könne, um sich über Vor- 
kommnisse in weiteren Kreisen zu orientiren, aber ob durch $ 152 
des G.-V.-G. das vermieden werde, was beabsichtigt sei, müsse 
die Zukunft lehren — und daran fügte WINDTHORST die sichere 
Prophezeihung: „Sie werden sehen, dass trotz dieser Bestimmung 
nach jeder Richtung doch der Staatsanwalt einen erheblichen 
Einfluss auf die Stellung und Beförderung der Richter 
haben wird!“
	        
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