Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 254 — 
Was heisst das: „richterliche Handlung“? 
Zweifellos ist damit nicht eine beliebig geartete Thätigkeit 
gemeint, die von einem Richter vorgenommen wird: denn nach 
& 158 des G.-V.-G. ist ja das Rechtshülfeorgan stets ein Richter, 
nämlich ein Amtsrichter, auf die richterliche Persönlichkeit 
des Rechtshülfe Gewährenden braucht also bei dem Begriffe der 
Rechtshülfe nicht erst hingewiesen zu werden. Es bleiben sonach 
zwei Auslegungen möglich. „Richterliche Handlung“ ist entweder 
eine Handlung, die ein Richter aber möglicher Weise auch ein 
Nichtrichter, oder die ausschliesslich ein Richter vorzunehmen 
befugt ist. Beide Ansichten führen zu handgreiflich verkehrten 
Ergebnissen. 
Kommt es nur auf die Zuständigkeit überhaupt, nicht auf 
ihre Ausschliesslichkeit an’, so müsste im Wege der Rechts- 
hülfe der Strafrichter den Erlass eines Haftbefehls, der Civil- 
richter den Erlass der Anordnung verlangen können, dass eine 
Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden auf der Ge- 
richtsschreiberei niederlege®. 
Ich glaube, es genügt, diese Beispiele aufzuführen’, um zu 
zeigen, dass unmöglich der Prozessrichter nach seinem Be- 
in Stengel’s Wörterb. des deutsch. Verw.-R., Ergzbd. II, 177, Artikel 
„BRechtshülfe“. Aehnlich das Reichsgericht, das Strafs. XX, 103 Rechtshülfe 
annimmt, wenn „ein Gericht als solches ein anderes Gericht um die Vor- 
nahme einer an sich dem ersteren obliegenden Amtshandlung ersucht“ und 
Strafs. XX VI, 339/340 sagt, Rechtshülfe liege nur dann vor, „wenn ein Gericht 
die Vornahme einer Handlung verlangt, für die eine richterliche Handlung 
erforderlich ist“. 
° Ist das etwa die Ansicht von SCHWARZE (Str.-Pr.-O.), der Ann. Abs. 2 
zu 8 157 des G.-V.-G. die Rechtshülfe „alle Prozesshandlungen“ umfassen 
lässt ? 
e cf. 8 125 Abs. 1 vgl. mit $ 133 Abs. 1, 2 der O.-Pr.-O. 
” Vorgekommen ist mir keines derselben in der Praxis, aber nach den 
Erfahrungen, die ich in Bezug auf „Ersuchen um Rechtshülfe“, die alles 
weniger als das waren, wofür sie sich ausgeben, gemacht habe, halte ich 
gerade das Thörichtste für das Wahrscheinlichste.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.