— 256 —
lung von Akten u. drgl. m. fällt nicht darunter, es fehlt hier das
nothwendige Inbeziehungtreten des begehrten Thuns zu dem Be-
zirke der unterstützenden Behörde.
Wir haben demnach zu unterscheiden die Rechtshülfe zwischen
Gerichten (88 157—160 des G.-V.-G.) und die Rechtshülfe im
Verkehr mit der Staatsanwaltschaft ($ 164 des G.-V.-G.). Letzt-
genannter Paragraph betrifft Massregeln der Strafvollstreckung,
regelt also den Verkehr zwischen der Strafvollstreckungsbehörde
und ihrem Hülfsorgane. Dagegen finden wir der Beziehungen
zwischen Gerichten (soweit solche nicht Strafvollstreckungsinstanz)
und der Staatsanwaltschaft nicht in unserem Titel, sondern in der
Strafprozessordnung Erwähnung gethan. Ferner ergeben die
88 161, 162 des G.-V.-G. und die Oivilprozessordnung in ihren
Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung, dass die Vornahme
der eigentlichen Vollstreckungshandlungen — anders steht es mit
den in die Zwangsvollstreckung häufig hineinfallenden Beweis-
erhebungen — niemals ein Amtsgericht als Rechtshülfegericht
thätig werden und das andere Rechtshülfeorgan, die Staatsanwalt-
schaft, nur nach Massgabe des & 164 des G.-V.-G. möglicher
Weise eingreifen lässt!°, in welchem Falle aber dann eben ein in
den Civilprozess eingeschachtelter Strafprozess vorliegt.
Es wird also die Rechtshülfe geleistet:
a) den erkennenden und beschliessenden Civil- und Straf-
gerichten von den Amtsgerichten,
b) den Strafvollstreckungsbehörden von der Staatsanwaltschaft,
während
c) die civilprozessualische Zwangsvollstreckung es zu keiner
Rechtshülfe kommen lässt.
Uns interessirt nur die Gruppe a.
1° Nämlich soweit die Haftstrafe kriminelle Ordnungsstrafen, nicht
Zwengsstrafen sind (bei diesen kommt $ 162 des G.-V.-G. zur Anwendung).
Vgl. Gerichtssaal, Bd. XLVI, S. 444, 451/452 und den an letzterem Orte an-
gezogenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt a. M.