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wird, für die der ersuchte Richter in abstracto zuständig ist oder,
wie WıLMmowskI-Levy (Ö.-Pr.-O.)!! sagt, sie betrifit „alle Prozess-
handlungen, hinsichtlich welcher ein anderes Gericht .. . . nach
der Strafprozessordnung, der Konkursordnung und der Civilprozess-
ordnung ersucht werden kann“ 2,
Der ersuchte Richter hat also zunächst zu prüfen, ob eine
Handlung von ihm verlangt wird, die zur Zuständigkeit eines
Richters gehört. Die Verneinung dieser Frage beweist, dass ein
Fall der Rechtshülfe nicht gegeben ist. Ihre Bejahung führt zur
Prüfung, ob dieser eine Richter ein ersuchter Richter ist.
Erst wenn auch dies zutrifft, liegt ein Ersuchen um „Rechts-
hülfe“ vor.
Bei der Anstellung der Untersuchung nach beiden Richtungen
darf in die konkreten Besonderheiten niemals tiefer eingegangen
werden, als dies nach den eben gedachten Grundsätzen nöthig ist.
Um die Zuständigkeit eines, nicht dieses Richters und um die-
jenige eines, nicht dieses ersuchten Richters handelt es sich.
. Der Praxis entnommene Beispiele mögen dies klar stellen.
Die Kirchengemeinde zu A besitzt einen kostbaren Becher,
den sie ihrer Behauptung nach von dem verstorbenen B geschenkt
erhalten hat. C, der einzige Erbe des B, giebt zu, dass sein
Erblasser ein derartiges Geschenk gemacht habe, meint aber, der
vorhandene Becher sei mit diesem, der s. Z. verloren gegangen,
nicht identisch, vielmehr nur für die Lebensdauer des B der
Gemeinde leihweise überlassen gewesen. Er verlangt deshalb
durch Klage bei dem Landgerichte zu A die Herausgabe des
Bechers. Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellt sich her-
aus, dass der Becher mittlerweile an die Gemeinde zu D verkauft
11 Anm. zu & 158 des V.-G.-G.
. . 18, auch KRronecker,' G.-8: XXXII, 588, der die sachliche Zu-
ständigkeit des ersuchten Gerichts betont, ferner Pranck, Lehrb. d. C.-Pr. I,
109 und Waca, Handb. d..O.-Pr. I, 515, die durch Aufführung der Fälle der
Rechtshülfe zu zeigen scheinen, dass sie die Ansicht des Textes teilen. Bei
WacH ist dies allerdings zweifelhaft.
v.