— 261 —
Ein Richter ist also zuständig, aber auch ein ersuchter?
88 268, 579 Abs. 2 der C.-Pr.-O. ergeben mittels eines ganz
unzweifelhaften arg. e. contrario, dass im Regelfalle des $ 132 der
C.-Pr.-O. das persönliche Erscheinen der Parteien nur vor dem
Prozessgerichte angeordnet werden kann.
Also liegt ein Fall der Rechtshülfe nicht vor, und
dem steht keineswegs $ 320 Abs. 2 der O.-Pr.-O. entgegen, der ledig-
lich das Verhältniss des Gerichts zu den Parteien, nicht zu dem
um Rechtshülfe angegangenen Amtsgerichte regelt.
Wohl verstanden: das Amtsgericht wäre nicht befugt, in
einem Eheprozesse ein Ersuchen nach 8 579 Abs.2 der O.-Pr.-O.
abzulehnen, weil s. E. das Prozessgericht zu Unrecht die Voraus-
setzungen dieses Paragraphen als gegeben angenommen habe. Da-
mit würde das Amtsgericht indirekt seine abstrakte Zuständigkeit
bejahen, ohne die dann noch allein denkbare konkrete Unzustän-
digkeit genügend zu begründen. Bei abstrakter Zuständigkeit
ist Ablehnung des Ersuchens nur nach $ 159 Abs. 2 des G.-V.-G.
möglich. Wäre also im obigen Falle nach der Civilprozessord-
nung die abstrakte Zulässigkeit gegeben, das persönliche Er-
scheinen einer Partei, von den Fällen der 88 268, 579 der O.-Pr.-O.
abgesehen, vor dem ersuchten Richter anzuordnen, so läge ein
Fall der Rechtshülfe vor. Diese Voraussetzung trifft aber eben
nicht zu.
Zum Schlusse seien zwei von dem Reichsgerichte entschiedene,
einschlägige Fälle erwähnt.
Der eine derselben (Entsch. in Civils. XXV, 364fg.) betraf
Vollstreckung von Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens
durch Ersuchen des Amtsgerichts. Das Reichsgericht erklärt
88 161, 162 des G.-V.-G. für anwendbar"®, und mit der wünschens-
werthesten Deutlichkeit!® heisst es (365): „Es liegt ein Fall der
15 Ebenso mit Recht betrefis der Vollstreckung des Haftbefehls die
auch sonst analoge Entsch. des Reichsgerichts, Bd. XX VI, 338f, der Strafs.
1 Die allerdings dem I. Civils. des Reichsgerichts bei der Entsch.