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richterlichen Rechtshülfe im Sinne der $$ 156 fg. G.-V.-G.
überhaupt nicht vor“.
Gewiss nicht: denn die 88 161, 162 des G.-V.-G. ergeben den
Ausschluss der Substitutionsbefugniss, also den Mangel der ab-
strakten Zuständigkeit des ersuchten Richters !”.
Der zweite Fall (Entsch. in Strafs. XX, 102fg.) betraf einen
Streit zwischen einem Strafvollstreckungsrichter und dem um Voll-
zug einer subsidiären Freiheitsstrafe ersuchten Amtsgerichte.
Wiederum hat mit Recht das Reichsgericht ausgesprochen (103),
ein Fall der richterlichen Rechtshülfe sei nicht gegeben, sonder-
barer Weise ist aber der entscheidende $ 164 des G.-V.-G. dabei
lediglich erwähnt, nicht auf ihn der Beschluss gestützt worden.
Nun ist aber diesem Paragraph gegenüber die im Beschlusse erwähnte
preussische Ministerialverfügung vom 22. Januar 188018 zweifel-
los ungültig'®, und daraus folgt die Unzulässigkeit der Substi-
tution eines Gerichts bei der Strafvollstreckung, m. a. W. die
fehlende abstrakte Zuständigkeit des ersuchten Richters.
Bd. XXXIII, 423f. der Civils. sehr unangenehm wird. Diese Entscheidung
ist ein wahres Musterbeispiel für die Schlangenwindungen, in denen sich leider
das Reichsgericht so oft bewegt, wenn es gilt, der Gefahr einer Plenar-
entscheidung auszuweichen.
17 Dass die genannten Paragraphen keine Rechtshülfehandlungen be-
treffen, ist, von Böhm, Handb. des Rechtshülfe-Verf. I, 7 abgesehen, soweit
mir bekannt, in der Literatur unbestritten.
18 Dieselbe erklärt es für statthaft, Ersuchen um Vollstreckung von
Freiheitsstrafen unmittelbar an den mit der Strafvollstreckung betrauten
preussischen Amtsrichter zu richten.
1? Die Vertheidigung der Verfügung bei DALcke und GENZMER, Handb.
der Strafvollstr. u. Gefängnissverw. in Preussen 7, ist m. E. nicht über-
zeugend. Mit Recht weist das Kammergericht in Johow’s Jahrb. I, 174/175
darauf hin, dass $ 164 des G.-V.-G. die Staatsanwaltschaft „als das alleinige
Organ der Rechtshülfe behufs Ausführung der Strafvollstreckung bezeichnet.“
Aenderung reichsgesetzlich geregelter Behördenzuständigkeit durch Verwal-
tungsanordnung der Landesministerialinstanz ist doch aber nicht angängig.
Ebenso ImmLLeR in Goltd. Arch. XXXIII, 168/169.