Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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richterlichen Rechtshülfe im Sinne der $$ 156 fg. G.-V.-G. 
überhaupt nicht vor“. 
Gewiss nicht: denn die 88 161, 162 des G.-V.-G. ergeben den 
Ausschluss der Substitutionsbefugniss, also den Mangel der ab- 
strakten Zuständigkeit des ersuchten Richters !”. 
Der zweite Fall (Entsch. in Strafs. XX, 102fg.) betraf einen 
Streit zwischen einem Strafvollstreckungsrichter und dem um Voll- 
zug einer subsidiären Freiheitsstrafe ersuchten Amtsgerichte. 
Wiederum hat mit Recht das Reichsgericht ausgesprochen (103), 
ein Fall der richterlichen Rechtshülfe sei nicht gegeben, sonder- 
barer Weise ist aber der entscheidende $ 164 des G.-V.-G. dabei 
lediglich erwähnt, nicht auf ihn der Beschluss gestützt worden. 
Nun ist aber diesem Paragraph gegenüber die im Beschlusse erwähnte 
preussische Ministerialverfügung vom 22. Januar 188018 zweifel- 
los ungültig'®, und daraus folgt die Unzulässigkeit der Substi- 
tution eines Gerichts bei der Strafvollstreckung, m. a. W. die 
fehlende abstrakte Zuständigkeit des ersuchten Richters. 
Bd. XXXIII, 423f. der Civils. sehr unangenehm wird. Diese Entscheidung 
ist ein wahres Musterbeispiel für die Schlangenwindungen, in denen sich leider 
das Reichsgericht so oft bewegt, wenn es gilt, der Gefahr einer Plenar- 
entscheidung auszuweichen. 
17 Dass die genannten Paragraphen keine Rechtshülfehandlungen be- 
treffen, ist, von Böhm, Handb. des Rechtshülfe-Verf. I, 7 abgesehen, soweit 
mir bekannt, in der Literatur unbestritten. 
18 Dieselbe erklärt es für statthaft, Ersuchen um Vollstreckung von 
Freiheitsstrafen unmittelbar an den mit der Strafvollstreckung betrauten 
preussischen Amtsrichter zu richten. 
1? Die Vertheidigung der Verfügung bei DALcke und GENZMER, Handb. 
der Strafvollstr. u. Gefängnissverw. in Preussen 7, ist m. E. nicht über- 
zeugend. Mit Recht weist das Kammergericht in Johow’s Jahrb. I, 174/175 
darauf hin, dass $ 164 des G.-V.-G. die Staatsanwaltschaft „als das alleinige 
Organ der Rechtshülfe behufs Ausführung der Strafvollstreckung bezeichnet.“ 
Aenderung reichsgesetzlich geregelter Behördenzuständigkeit durch Verwal- 
tungsanordnung der Landesministerialinstanz ist doch aber nicht angängig. 
Ebenso ImmLLeR in Goltd. Arch. XXXIII, 168/169. 
 
	        
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