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Vormundschaftswesens schritt und eine gerichtliche Hinterlegung
einführte.
Es werden zunächst die bestehenden Garantien näher zu
betrachten sein, der Umfang, in welchem von denselben Gebrauch
gemacht ist, sowie die Frage, ob es nicht genügt, diese Garantien
in einer Weise zu vervollkommnen, welche die Einführung „amt-
licher* trustees entbehrlich macht.
Die beste Sicherheit erhalten heute die benefiziarisch Be-
rechtigten dadurch, dass der trustee die trust-Gelder beim Gerichte
einzahlt. Die aktuelle Einzahlung erfolgt bei der Bank of Eng-
land für Rechnung des Paymaster-General, d. h. für Rechnung
der Grerichtskasse. England besitzt mithin bereits in der Person
des Paymaster-General eine Art amtlichen trustee. Es giebt
zahlreiche Gesetze und Vorschriften, welche eine derartige Ein-
zahlung vorsehen.
Bis zum Erlasse der Trustee Act 1893 war der bekannteste
Fall der, dass der Nachlassrepräsentant (executor bzw. admini-
strator) oder sonstige trustee in Fällen, wo der Bedachte minder-
jährig oder abwesend war, den Gegenstand der letztwilligen Zu-
wendung beim Gericht einzahlte. Es ist indessen fraglich, ob
diese Einzahlung zwecks Sicherheit der trust-Gelder vorgesehen
war, und nicht vielmehr den Zweck verfolgte, den trustee zu
entlassen und die Berichtigung der Nachlasssteuer zu garantiren.
Heute bestimmt die Trustee Act 1893, & 42, in Wiederholung
der gesetzlichen Bestimmungen von 1847 und 1849 und unter
ausdrücklicher Aufhebung der gedachten Vorschrift für letztwillige
Zuwendungen, dass trustees oder die Majorität derselben den
Gegenstand einer trust bildende Gelder, welche sie unter ihrer
Kontrolle haben, beim Gericht einzablen können. Mit. den ein-
gezahlten Geldern ist, vorbehaltlich der Gerichtsregeln, den ge-
richtlichen Anordnungen gemäss zu verfahren. Die Quittung des
koinpetenten Beamten entlastet die trustees wegen der eingezahlten
Gelder. Wünscht die Majorität der trustees zur gerichtlichen